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Winter

Schneeflöckchen, Weißröckchen… Räum- und Streupflicht

Wenn die ersten Schneeflocken im Winter fallen, ist die Freude bei vielen groß. Doch für Grundstückseigentümer können Schnee und Eis sehr viel mehr Arbeit bedeuten. Zwar obliegt die Räum- und Streupflicht der öffentlichen Straßen und Gehwege für Schnee und Eis grundsätzlich den Gemeinden. Allerdings übertragen die Gemeinden diese Pflicht durch eine entsprechende Satzung bzw. Verordnung in der Regel auf die anliegenden Haus- und Grundstückseigentümer. In diesem Fall sind die Eigentümer verpflichtet für ausreichend Sicherheit auf den Wegen zu sorgen. Das heißt, dass der Schnee geräumt und das Eis gestreut werden muss, sodass keine Gefahr für die Passanten besteht. Grundsätzlich muss an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend für sichere Gehwege gesorgt werden. Hierfür können die Eigentümer auch ein entsprechendes Unternehmen oder Dritte beauftragen. Vermieter können diese Räum- und Streupflicht aber auch auf ihre Mieter übertragen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine klare und eindeutige Regelung im Mietvertrag getroffen wird – dies insbesondere bei mehreren Mietparteien. Allein ein Verweis auf die Hausordnung genügt beispielsweise nicht. Zu beachten ist darüber hinaus, dass auch eine wirksame Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter den Eigentümer nicht von seiner Kontroll- und Überwachungspflicht befreit. Er muss regelmäßig überprüfen, ob der Mieter seine Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt und die Gehwege ausreichend gesichert sind. Überträgt der Vermieter die Räum- und Streupflicht nicht auf die Mieter, so kann er aber zumindest die Kosten für die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Mieter umlegen, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist.  

 

Verbot von Ölheizung – was müssen Eigentümer beachten?

Am 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) und mit ihm das Verbot für den Einbau von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 in Kraft getreten. Viele Eigentümer, die mit Öl heizen, fragen sich nun, ob der Betrieb von Ölheizungen gänzlich verboten wird und ob schon jetzt Handlungsbedarf besteht. Aber keine Sorge: Die neue Regelung umfasst kein vollständiges Verbot von Ölheizungen und ein akuter Handlungsbedarf besteht derzeit ebenfalls nicht. Ist eine Ölheizung bereits vorhanden, darf sie grundsätzlich auch weiterhin genutzt werden – auch über das Jahr 2026 hinaus. Aber Achtung: Handelt es sich bei der Ölheizung um einen Konstanttemperaturkessel und ist dieser älter als 30 Jahre, besteht eine gesetzliche Austauschpflicht! Bis Ende 2025 darf eine alte Ölheizung aber auch durch eine neue ausgetauscht werden. Allerdings erhält man hierfür keine Förderung mehr. Ab 2026 ist der Einbau einer neuen Ölheizung dann nicht mehr möglich – der Betrieb ist dann verboten. Dies jedoch nicht ausnahmslos. So ist der Einbau einer Ölheizung dann erlaubt, wenn erneuerbare Energien eingebracht werden (sog. Hybridheizungen). Beispielsweise könnte eine Ölheizung mit einer Wärmepumpe gekoppelt werden. Förderfähig ist hierbei allerdings ausschließlich der erneuerbare Teil.Darüber hinaus darf eine reine Ölheizung trotz des grundsätzlichen Verbots auch nach 2026 eingebaut werden, wenn bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann und keine erneuerbaren Energien mit eingebunden werden können. Fazit: Wer bereits mit Öl heizt, wird grundsätzlich auch weiterhin mit Öl heizen können. Mit Blick auf die Zukunft und mögliche weitere Einschränkungen und Verbote sollten Betreiber einer Ölheizung allerdings dennoch darüber nachdenken das vorhandene Heizsystem nach Möglichkeit durch eine modernere Alternative auszutauschen.