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Vermietung

Wohnungsübergabe: Was muss der Vermieter beachten?

Nicht selten entstehen bei der Rückgabe der Wohnung am Ende eines Mietverhältnisses Probleme zwischen Mieter und Vermieter. Was, wenn die Wohnung in einem miserablen Zustand ist? Welche Arbeiten kann der Vermieter vom Mieter verlangen? Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie zu Mietbeginn vom Vermieter erhalten hat. Dabei sollte der Zustand der Wohnung bei Übergabe mit den Angaben im Übergabeprotokoll bei Einzug abgeglichen werden. So können Verschlechterungen, Schäden oder Veränderungen einfacher erkannt werden. Zudem hat der Mieter die Wohnung besenrein zu übergeben. Das bedeutet, dass er die Wohnung sauber und aufgeräumt hinterlassen und grobe Verunreinigungen entfernen muss. Bäder und Toiletten müssen beispielsweise gewischt werden. Eine Renovierungspflicht des Mieters bei Auszug besteht demgegenüber nur dann, wenn eine entsprechende Pflicht mietvertraglich wirksam vereinbart wurde. Andernfalls muss der Mieter weitere Instandsetzungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen nur dann durchführen, wenn diese durch Gebrauch entstanden sind, der nicht mehr vertragsgemäß war. So beispielsweise bei großen Löchern in der Wand oder übermäßig stark verkratzten Boden durch Haustiere. Grundsätzlich gilt also, dass der Mieter die Schäden zu beseitigen hat, die nicht durch einfache Malerarbeiten behoben werden können. Denn dann kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Schaden um eine einfache und übliche Abnutzung handelt.

 

Die Grundsteuer C: Ein unwirksames Konstrukt

Es herrscht noch Unsicherheit bei der Grundsteuerreform. Über das seit mehr als einem Jahr gepriesene bayerische Modell, das werteunabhängig nur auf Daten wie der Grundstücksgröße basieren soll, ist noch nichts bekannt. Aufhorchen lässt nun, dass die bayerische Staatsregierung die Wiedereinführung der Grundsteuer C plant.

Diese sieht eine höhere Besteuerung für unbebaute baureife Grundstücke vor. Diese „Strafsteuer“ soll verhindern, dass Eigentümer ihre unbebauten Grundstücke horten, um mit ihnen zu spekulieren und sie später zu einem höheren Preis verkaufen zu können. Allerdings ist die Grundsteuer C in diesem Bereich unwirksam und trifft die falschen Eigentümer, weiß Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern: „Private Eigentümer spekulieren nicht mit ihren unbebauten Grundstücken. Wenn Grundstücke unbebaut bleiben, dann aus nachvollziehbaren Gründen. So halten Eigentümer, gerade im ländlichen Bayern, Grundstücke für ihre Kinder vor, damit diese dort ihre Immobilie errichten können, um in der Heimatgemeinde bleiben zu können. Aufgrund der enormen Nachfrage und des Platzmangels in ländlichen Gemeinden ist es für die Kinder anderenfalls nicht möglich geeignetes Bauland vor Ort zu erwerben.“ Hinzu kommt, dass Gemeinden, die vielerorts in hohem Maße Grundstücke halten, von der Grundsteuer ausgenommen sind. „Dies stellt eine enorme Ungleichbehandlung dar, da nur private Eigentümer durch die Grundsteuer C gezwungen werden, ihre Grundstücke zu bebauen“, sagt Dr. Kirchhoff. Auch Spekulanten werden nicht abgeschreckt. Diese können sich die zusätzliche Steuer leisten und preisen diese beim späteren Verkauf einfach mit ein. „Darüber hinaus zeigt auch die Vergangenheit die Unwirksamkeit der Grundsteuer C. Diese wurde bereits 1961 erhoben.