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Nachbarschaftsrecht

Der ewige Streit um die Hecken

Der Streit zwischen Nachbarn über die Bepflanzung auf dem Grundstück des jeweils anderen ist keine Seltenheit: Diese Hecke ist zu hoch, der Baum hier zu nah… Und gerade zu Beginn des Frühlings, wenn die Hobbygärtner beginnen neue Hecken, Sträucher und Bäume anzupflanzen, stellt sich immer wieder die Frage, was denn nun erlaubt ist und was nicht.

Grundsätzlich dürfen Eigentümer ihr Grundstück nach Belieben bepflanzen. Allerdings gibt es auch hier einige Regelungen, die die Grundstückseigentümer beachten müssen. In Bayern müssen Bäume und Hecke nach dem Gesetz einen Abstand von mindestens einem halben Meter zu der Grundstücksgrenze einhalten. Bei einem Abstand von einem halben bis zwei Meter zur Grundstücksgrenze dürfen dann die Bäume und Hecken nach den zivilrechtlichen Vorschriften max. zwei Meter aufweisen. Sind die Hecken und Bäume mehr als zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, gibt es allerdings keine Höhenbegrenzung. Werden die gesetzlichen Abstands- und Höhenreglungen nicht eingehalten, so hat der Nachbar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückschnitt bzw. Beseitigung der Pflanzen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dieser Anspruch nach 5 Jahren verjährt. Das heißt: Wachsen und Gedeihen die Pflanzen des Nachbarn über Jahre hinweg und beschwert sich darüber niemand, so kann dann (nach Ablauf von 5 Jahren) ein Rückschnitt oder die Beseitigung nicht mehr verlangt werden. Beginn der Verjährungsfrist ist dabei der Schluss des Jahres, in dem die Hecke erstmals die maximal zulässige Höhe überschreitet und der betroffene Nachbar davon Kenntnis hatte bzw. hätte erlangen müssen. Ein Eigentümerwechsel beeinflusst dabei die Verjährungsfrist jedoch nicht. Ist der Anspruch einmal verjährt, bleibt er also auch verjährt. Das heißt, dies gilt auch dann, wenn das Grundstück erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erworben wird und es zuvor keine Gelegenheit gab den Anspruch geltend zu machen.