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Corona-Pandemie: Steuerliche Maßnahmen verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat die „steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ erneut verlängert.

So können Steuerpflichtige, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich“ von der Pandemie betroffen sind, noch bis 31. Januar 2022 Anträge auf Stundung der zu diesem Stichtag fälligen Steuern stellen. Die Stundung ist dann längstens bis zum 31.03.2022 zu gewähren. In Verbindung mit einer längstens bis zum 30.06.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung können Anschlussstundungen gewährt werden.

Darüber hinaus soll das Finanzamt bis 31.03.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern absehen, wenn ihm aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt wird, dass er negativ wirtschaftlich von der Pandemie betroffen ist. Die Säumniszuschläge sind vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 in diesem Fall zu erlassen. Ein Vollstreckungsaufschub ist bis 30.06.2022 möglich, sofern eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird.

Auch die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 ist bis 30.06.2022 auf Antrag des Steuerpflichtigen möglich.

- 22.12.2021 -