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LG München I: Mieter darf grundsätzlich E-Ladesäulen-Anbieter auswählen

Urteil vom 23. Juni 2022 - 31 S 12015/21

In diesem Verfahren begehren die Kläger als Mieter der Beklagten die Erlaubnis zur Installation einer Ladestation einer bestimmten Firma für ihr E-Auto. Das Amtsgericht hatte den Anspruch abgelehnt, da die Interessensabwägung zugunsten der Beklagten ausfalle. Diese wollte, dass die Ladesäule von den Stadtwerken München installiert wird und hatte dies mit dem Willen der Gleichbehandlung der Kläger mit zukünftigen Antragsstellern begründet. Darüber hinaus sei die technische Einrichtung für mehr als zehn Ladestationen, die derzeit allerdings noch nicht benötigt werden, nur durch die Stadtwerke München möglich.

Das Landgericht gab der Berufung gegen dieses Urteil statt und verurteilte die Beklagte zur Zustimmung zu der begehrten Maßnahme. Zwar regele § 554 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich, wer das Unternehmen bzw. den Handwerker auswählen darf, der die begehrte bauliche Veränderung durchführen soll. Allerdings diene die Vorschrift vorwiegend dem Mieterinteresse und erlaube es ihm die Maßnahme selbst und gegebenenfalls mit fachlicher Hilfe durchführen zu können. Dies beinhalte, „dass er befugt ist dieses [Fachunternehmen] auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.“

Der Umstand, dass möglicherweise noch andere Mieter in der Zukunft einen entsprechenden Anschluss beantragen könnten und die entsprechende Ausstattung nur durch die Stadtwerke München möglich wäre, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn jedenfalls sei es derzeit noch möglich, die Arbeiten durch die gewünschte Firma durchführen zu lassen. „Aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung , deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, kann der gegenwärtige Anspruch der Klagepartei nicht eingeschränkt werden“. Es sei dabei auch nicht willkürlich, wenn der Vermieter nach dem „Prioritätsprinzip“ vorgehe und nachfolgenden Mietern den Anschluss nur durch die Stadtwerke München erlauben könne. Darüber hinaus sei das ausgewählte Unternehmen fachlich geeignet. Eine Zerstückelung von Anbietern ist nicht zu befürchten, da bereits drei Ladeboxen von anderen Anbietern als den Stadtwerken München installiert wurden.