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Kurzfristige Reduzierung des Energieverbrauchs: Bundeswirtschaftsministerium legt Verordnungsentwurf vor

Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs und der daraus folgenden Reduzierungen der Gasliefermengen aus Russland rechnet die Bundesregierung damit, dass „weitere Reduzierungen der Liefermengen drohen“, weshalb weitere Energiesparmaßnahmen notwendig werden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat daher nunmehr einen Entwurf der Kurzfristenenergiesicherungsverordnung (EnSikuV) vorgelegt, die Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich regelt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist unter anderem die Ausrufung der Frühwarnstufe, was am 30.03.2022 geschehen ist. Die geplanten Regelungen in Kürze: » § 3 EnSikuV regelt, dass Vertragsklauseln unwirksam sind, die die MieterInnen verpflichten die Wohnung auf eine bestimmte Temperatur zu beheizen. Trotzdem müssen MieterInnen sicherstellen, dass durch ihr Verhalten kein Schimmel entsteht, beispielsweise durch vermehrtes Lüften. Außerdem sollen die MieterInnen sicherstellen, dass bestimmte Mindesttemperaturen durch ihr geändertes Heizverhalten nicht unterschritten werden. VermieterInnen sind laut Verordnungsbegründung angehalten, das Schimmelrisiko beispielsweise durch die Ertüchtigung der Gebäudehülle zu vermindern. » § 4 EnSikuV verbietet die Beheizung von Pools mit Strom oder Gas. » Gasversorger werden nach § 9 EnSikuU angehalten, die EigentümerInnen bis 30.09.2022 über den Energieverbrauch in der letzten sowie über den voraussichtlichen Verbrauch der aktuellen Heizperiode sowie über das rechnerische Einsparpotential in kWh und Euro bei einer Reduktion der Durchschnittstemperatur um 1 Grad zu informieren. » EigentümerInnen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten, die Gas zur Heizung oder Warmwasseraufbereitung verwenden, müssen den MieterInnen und WohnungseigentümerInnen die oben genannten Informationen bis 31.10.2022 übermitteln. Die Informationen müssen dabei auf die einzelne Wohnung heruntergerechnet werden. Die Verordnung wurde am 24.08.2022 vom Kabinett beschlossen. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nach § 30 EnSiG nicht notwendig. Die Verordnung soll am 01.09.2022 in Kraft treten und sechs Monate bis 28.02.2023 gelten.

 

Stand 25.08.2022