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Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen. Er führt den Namen „Haus und Grund Neuburg-Schrobenhausen e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Neuburg a.d.Donau.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrung der Belange des Haus- und Grundbesitzes. Ihm obliegt auch, seine Mitglieder diesbezüglich zu informieren, zu beraten und bei der Wahrnehmung ihrer Belange angemessen zu unterstützen. Er kann dazu Einrichtungen unterhalten oder solchen beitreten, die unter Ausschluss überwiegend wirtschaftlicher Interessen der Interessensvertretung dienen.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist natürlichen und juristischen Personen möglich, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einer Immobilie zusteht oder die solches anstreben. Die Mitgliedschaft ist auch möglich für deren Ehegatten oder für Verwalter.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um die Ziele des Vereins in hervorragender Weise besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  4. Mit dem Beitritt nimmt der Verein zur elektronischen Speicherung persönliche Daten des Mitglieds auf, die für die Organisation erforderlich und in einem Aufnahmeformular ersichtlich sind. Weitere Daten werden nur mit Zustimmung des Mitglieds gespeichert. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Eine Weitergabe an Dritte darf ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds nicht erfolgen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, grundsätzlich gelöscht.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt.
    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich anzuzeigen.
     
  2. durch Ausschluss.
    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen schriftlich und begründet Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

    Der Rechtsweg bleibt dem Mitglied dadurch nicht verschlossen.
     
  3. durch Tod.
    Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Bereits entstandene oder noch entstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod eines Mitglieds nicht berührt.

§ 5
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt,

  1. die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
  2. an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte nach § 12 in der Mitgliederversammlung auszuüben,
  3. den Rat und die Unterstützung des Vereins im satzungsgemäßen Rahmen in Anspruch zu nehmen.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

  1. die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern,
  2. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in zumutbarer Weise zu unterstützen,
  3. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen.

§ 7
Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden nach Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn des Jahres fällig ist. Der Beitrag kann nach Zahl oder Wert der Immobilien des Mitglieds gestaffelt werden. Können fällige Beiträge nicht eingezogen werden oder werden aus anderen Gründen nicht rechtzeitig geleistet, so können sie mit einem Zuschlag für den Mehraufwand der Einhebung beansprucht werden, dessen Höhe vom Vorstand in angemessenem Rahmen zu beschließen ist. Weitergehende Verzugskosten im rechtlichen Sinne sind damit nicht abgegolten.
  2. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Jahresbeitrag ermäßigen.
  3. Bei Neueintritt ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Aufnahmebeitrag kann in Härtefällen durch den Vorstand erlassen werden.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand (§ 9),
  2. Ausschuss (§ 10),
  3. Mitgliederversammlung (§ 12).

Sitzungen von Vorstand und Ausschuss werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit des Stellvertreters.

§ 9
Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Intern gilt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertritt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl im Amt.
  3. Dem Vorstand obliegt im Benehmen mit dem Ausschuss die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen oder Fachausschüsse einsetzen.

§ 10
Ausschuss

  1. Dem Vorstand steht ein Ausschuss zur Seite. Er ist bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten in die Entscheidung einzubinden.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem Schriftführer, dem Kassier und höchstens drei weiteren Mitgliedern.
  3. Für Wahl und Dauer der Ausschussmitglieder gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

§ 11
Mittelverwendung

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit ihnen nicht ein Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 670 BGB für solche Aufwendungen zusteht, die ihnen durch die erforderliche oder nutzbringende Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Absatz 1 auf der Grundlage eines Dienstvertrages entgeltlich oder gegen Zahlung einer angemessenen, auch pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit und deren Umfang oder eine Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand. Die Haushaltslage des Vereins ist zu berücksichtigen. Der Vorstand hat vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Ausschusses einzuholen und diese in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes und über die Tätigkeit des Vereins sowie der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. Die Wahl und Abberufung des Vorstands und des Ausschusses.
    2. Die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts.
    3. Die Erteilung der Entlastung des Vorstands.
    4. Die Wahl von Kassenprüfern.
    5. Die Festsetzung vom Mitglieds- und Aufnahmebeitrag nach § 7.
    6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
    7. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschluss nach § 4.
    8. Die Änderung der Satzung.
    9. Die Auflösung des Vereins und die abschließende Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende die Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus- und Grundbesitzes oder des Vereins einberufen.
  4. Der Vorsitzende hat ferner auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von 7 Tagen einzuladen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Einladung mit Fax oder Email sind bei Einverständnis des Mitglieds zulässig.

§ 13
Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
  2. Sofern bei einer Wahl nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, findet Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen beiden Bewerbern das Los.
  3. Zur Abberufung eines gesetzlichen Vorstandsmitglieds ist eine Mehrheit von ¾ der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abzuberufenden sind dabei selbst nicht stimmberechtigt.

§ 14
Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Sitzungen der Vereinsorgane gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter oder dem 1. Vorsitzenden, und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15
Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen- und Rechnungsführung hat die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob die Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 16
Satzungsänderung

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands oder von mindestens 1/10 der Mitglieder mit ¾-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit ¾-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
  3. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass dieses nur zu Zwecken gemäß § 2 der Satzung verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

§ 18
Inkrafttreten dieser Satzung

Vorliegende Satzung wurde in der Versammlung vom 21.11.2011 mit Nachtrag vom 22.10.2012 beschlossen. Sie ist mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt am 13.11.2012 wirksam.

Die am 08.07.1976 beschlossene bisherige Satzung, die die Satzung vom 23.9.1948 aufhob, tritt damit außer Kraft.