Thema des Monats - August 2026
Förderungsmöglichkeiten Schadenersatzanspruch wegen entgangener Förderzuschüsse
Der Fall: Geklagt hatte die Eigentümerin einer Doppelhaushälfte. Sie hatte den Beklagten Energieberater unter anderem mit der Erstellung von Unterlagen für die Beantragung von Fördermitteln beauftragt. Der Berater erstellte entsprechende Berechnungen und Nachweise. Die Anträge reichte die Klägerin allerdings selbst ein. Nach Abschluss der Arbeiten, hätte die Eigentümerin allerdings noch eine Bestätigung der Durchführung einreichen müssen. Diese Frist ließ sie aber verstreichen. In der Folge verfiel ein Teil der Förderung. Die Eigentümerin verlangt nun Schadenersatz von ihrem Energieberater in Höhe der entgangenen Förderung.
Die Entscheidung: Die Eigentümerin scheiterte sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Sowohl das Landgericht München II als auch das Oberlandesgericht München sahen keinen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz gegen den Energieberater. Aufgabe des Energieberaters ist es, aufeinander abgestimmte Sanierungsmaßnahmen zu erstellen und zu prüfen, ob diese technisch förderfähig sind. Auch die Erstellung der Bestätigung nach Durchführung könne von einem Energieberater erwartet werden. Die Kontrolle der Fristen, beziehungsweise die Prüfung, ob eine Verlängerungsmöglichkeit besteht, obliegt hingegen nicht dem Energieberater.
Anmerkung: Auch wenn man als Eigentümer einen Energieberater hinzuzieht, sollte man selbst darauf achten, ob Fristen bestehen und ob diese eingehalten werden. Hier kann Sie auch ihr örtlicher Haus & Grund Verein unterstützen.
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