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Immobilienmakler und Verwalter

Berufszulassungsregelungen für Immobilienmakler und Verwalter am 1. August 2018 in Kraft getreten!

Im Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler wurde zusätzlich zu einer Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter auch eine Fortbildungspflicht für Immobilienmakler eingeführt.

Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter

Bislang mussten Immobilienverwalter die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Nach der neuen Regelung ist eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung für gewerbliche Verwalter vorgesehen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich nicht nur auf WEG-Verwalter, sondern auch auf Mietverwalter. Dafür wurde der Begriff des „Wohnimmobilienverwalters“ eingeführt, der gleichermaßen WEG- und Mietverwalter erfasst.

Immobilienverwalter, die bereits tätig sind, haben bis zum 1. März 2019 Zeit, um die erforderliche Erlaubnis zu beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Nachweist. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Jahres.

Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler

Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen sich künftig regelmäßig fortbilden und dies nachweisen. Gesetzlich vorgesehen sind 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Die Fortbildungspflicht wurde anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen diese Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.

Die Fortbildungspflicht gilt grundsätzlich auch für beschäftigte Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Für gewerbetreibende Makler und Verwalter ist es ausreichend, wenn vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolvieren.

Makler und Verwalter müssen Verbraucher über absolvierte Fortbildungen informieren, damit sich der Verbraucher ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation machen kann.

Von der Weiterbildungspflicht befreit sind in den ersten drei Jahren - nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit - Gewerbetreibende mit einem staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss (z.B. Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt).