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Thema des Monats - Juni 2026

Durchbohren von Fliesen in der Mietwohnung ist nur ausnahmsweise zulässig

Bohrlöcher in Fliesen

Der Fall: Ein Mieter war im Jahr 2023 aus der zuvor von ihm angemieteten Wohnung ausgezogen und hatte seine Kaution in Höhe von 800 Euro zurückgefordert. Der Vermieter hielt ihm verschiedene Forderungen entgegen, unter anderem einen Betrag i.H.v. 150 Euro für den Austausch von insgesamt sechs durchbohrten Wandfliesen in der Küche und im Bad der Mietwohnung.

Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Vermieter hinsichtlich der durchbohrten Fliesen recht. Das Durchbohren der Fliesen war dem Mieter nicht gestattet; im konkreten Fall war dies sogar ausdrücklich in einer Individualvereinbarung ausgeschlossen worden. Aber auch ohne eine solche Vereinbarung verstößt so ein Vorgehen gegen die Obhutspflicht des Mieters. Das Gericht stellt fest, dass Fliesen nur im Ausnahmefall durchbohrt werden dürfen. Nämlich dann, wenn keine Bohrung in die Fugen möglich ist. Der Vermieter musste dem Mieter auch keine Nachfrist zur Beseitigung des Schadens setzen. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn Schäden an der Sachsubstanz durch Verletzung einer Obhutspflicht verursacht wurden.

Anmerkung: Eine aus Vermietersicht begrüßenswerte Entscheidung. Bohrungen in Fugen sind deutlich substanzschonender und daher mit Blick auf die Rücksichtnahmepflicht des Mieters vorzugswürdig.

AG Paderborn, Urteil vom 18.03.2024 - 51 C 135/23