Gartenbepflanzung
Immer Ärger mit dem Nachbarn
Der Streit zwischen Nachbarn über die Bepflanzung auf dem Grundstück des jeweils anderen ist keine Seltenheit: „Diese Hecke ist zu hoch, diese zu nah und dieser Ast hier ragt auf mein Grundstück“. Und dann stellt sich jedes Mal die Frage, was denn nun erlaubt ist und was nicht.
Gesetzliche Abstands- und Höhenbegrenzung in Bayern
Grundsätzlich dürfen Eigentümer ihr Grundstück nach Belieben bepflanzen. Doch – wie könnte es auch anders sein – sind auch hier einige Vorschriften zu beachten. Diese werden von den (meisten) Bundesländern in den landeseigenen Nachbargesetzen geregelt. Mindestabstände von Bepflanzungen werden dabei häufig im Verhältnis zu ihrer Höhe festgesetzt. So müssen in Bayern Bäume und Hecken nach dem Gesetz einen Abstand von mindestens einem halben Meter zu der Grundstücksgrenze einhalten. Bei einem Abstand von einem halben bis 2 Meter zur Grundstücksgrenze dürfen dann die Bäume und Hecken nach den zivilrechtlichen Vorschriften max. 2 Meter aufweisen. Sind die Hecken und Bäume mehr als 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, gibt es keine Höhenbegrenzung.
Beseitigungsanspruch des betroffenen Nachbarn
Werden die gesetzlichen Abstands- und/oder Höhenregelungen nicht eingehalten, so hat der Nachbar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückschnitt bzw. Beseitigung der Pflanzen. Ist beispielsweise die Hecke auf dem Nachbargrundstück über die zulässige Höhe gewachsen, so besteht der Beseitigungsanspruch in dem Rückschnitt der Hecke auf die maximal zulässige Höhe.
Verjährung der Ansprüche
Zu beachten ist aber, dass die vorgenannten Ansprüche nach 5 Jahren verjähren. Das heißt: Wachsen und gedeihen die Pflanzen des Nachbarn über Jahre hinweg und beschwert sich darüber niemand, so kann dann – nach dem Ablauf von 5 Jahren – ein Rückschnitt oder die Beseitigung nicht mehr verlangt werden. Beginn der Verjährungsfrist ist dabei der Schluss des Jahres, in dem die Hecke erstmals die maximal zulässige Höhe überschreitet und der betroffene Nachbar davon Kenntnis hatte bzw. hätte erlangen müssen. Ein Eigentümerwechsel beeinflusst dabei die Verjährungsfrist jedoch nicht. Ist der Anspruch einmal verjährt, bleibt er also auch verjährt. Das heißt, dies gilt auch dann, wenn das Grundstück erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erworben wird und es zuvor keine Gelegenheit gab den Anspruch geltend zu machen.
Überwuchs von Ästen und Wurzeln
Häufig wachsen Äste und Wurzeln über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Nachbargrundstück hinüber. In diesen Fällen hat der betroffene Nachbar grundsätzlich das Recht, die überwachsenden Äste und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze – und nur bis dort hin – abzuschneiden (sog. Selbsthilferecht, § 910 BGB). Zuvor muss er aber dem störenden Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung des Überwuchses gesetzt haben. Darüber hinaus darf das herüberragende Geäst lediglich dann von dem betroffenen Nachbarn selbst zugeschnitten werden, wenn durch den Überwuchs die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt ist. Allein die Tatsache, dass ein Ast oder eine Wurzel übergewachsen ist, der bloße Entzug des Sonnenlichts durch überhängende Zweige, das Abtropfen von Niederschlagswasser oder Laubfall in nur geringer Menge stellen in der Regel noch keine schützenswerte Beeinträchtigung dar. Demgegenüber liegt beispielsweise dann eine schützenswerte Beeinträchtigung vor, wenn durch einen herüberwachsenden Ast, die Einfahrt des Nachbargrundstücks verengt wird.
Neben dem Selbsthilferecht hat der betroffene Nachbar zudem einen einklagbaren Beseitigungsanspruch gegen den störenden Nachbarn auf den Rückschnitt der Äste und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze. Das heißt, er kann die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Kommt der störende Nachbar dem Beseitigungsverlangen nicht nach, so kann der beeinträchtigte Nachbar den Überwuchs auch von einem Dritten (Gärtner) beseitigen lassen und die Kosten hierfür vom störenden Eigentümer erstattet verlangen.
Naturschutz nicht vergessen
Naturschutzrechtliche Belange müssen bei dem Rückschnitt oder dem Fällen eines Gehölzes stets beachtet werden. So kann es sein, dass in bestimmten Jahreszeiten aus naturschutzrechtlichen Gründen ein Rückschnitt bzw. ein Fällen der Pflanze nicht erlaubt ist. Und steht beispielsweise ein Baum unter dem Schutz einer örtlichen Bauchschutzverordnung und wird dieser Baum ohne Genehmigung der zuständigen Behörde gefällt oder zurückgeschnitten, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld geahndet werden kann.