Betriebskosten
Nicht zu lange mit der Abrechnung warten!
Einmal im Jahr sind Vermieter verpflichtet eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Diese Abrechnung hat der Vermieter dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Der Mieter hat dann wiederum ab dem Erhalt der Abrechnung ein Jahr Zeit, Einwendungen geltend zu machen.
Der Abrechnungszeitraum ist im Mietvertrag festgelegt. Meist wird hier ein Zeitraum von Januar bis Ende Dezember gewählt. Die Festlegung eines anderen Abrechnungszeitraums ist aber grundsätzlich möglich. Bei einem Abrechnungszeitraum von Januar bis Dezember endet die Frist zur Erstellung der Abrechnung also Ende Dezember des Folgejahres. Die einjährige Abrechnungsfrist des Vermieters sollte allerdings nicht vollständig ausgereizt werden. Denn nach dem Ablauf der 12-monatigen Frist können etwaige Korrekturen an der Abrechnung nicht mehr vorgenommen werden. Wird die Abrechnung erst kurz vor Fristablauf erstellt, bleibt meistens keine Zeit zur Korrektur.
Zu beachten ist darüber hinaus auch, dass der Mieter potenzielle Nachzahlungen nur dann leisten muss, wenn er die Abrechnung innerhalb der Frist erhalten hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Vermieter die Verspätung der Abrechnung nicht zu verantworten hat (z.B., wenn das Energieversorgungsunternehmen die Abrechnung nicht rechtzeitig übersendet). Wird ein Dritter (bspw. die Hausverwaltung) mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung beauftragt, so haftet der Vermieter auch für die Verspätung des Dritten, der sog. Erfüllungsgehilfe ist. Ist ein Dritter mit der Erstellung der Abrechnung beauftragt, müssen Vermieter auf die rechtzeitige Erstellung der Abrechnung hinwirken. Nur, wenn auch der Dritte selbst die verspätete Abrechnung nicht zu verantworten hat, haftet der Vermieter nicht für die Verspätung. Konnte der beauftragte Dritte beispielsweise die Abrechnung wegen einer technischen Störung nicht bzw. nicht rechtzeitig erstellen, so hat er die Verspätung selbst nicht zu vertreten und der Vermieter damit auch nicht. Vermieter sollten also unbedingt frühzeitig die Betriebskostenabrechnung vorbereiten, um nicht später in zeitliche Engpässe zu geraten. Ist die Hausverwaltung oder ein sonstiger Dritter mit der Erstellung beauftragt, sollten Vermieter ebenso rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nachhaken und darauf hinweisen, dass die Abrechnung rechtzeitig fertiggestellt sein muss.