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Grundsteuer - Einsprüche wieder zum Ruhen bringen!

Unsere Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell hat bereits jetzt einen konkreten Vorteil für Eigentümer: Die noch nicht abgelehnten Einsprüche können jetzt wieder ruhen. Voraussetzung: Der Eigentümer beruft sich auf das neue Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hintergrund: Die Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell ist eingelegt. Für den dort jetzt anhängigen Fall wurde dort das Aktenzeichen 1 BvR 472/26 vergeben. Noch nicht abgelehnte Einsprüche können jetzt wieder gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung ruhen. Die Fälle bleiben dann offen.

Handlungsempfehlung ist eine schnellstmögliche Mitteilung an das zuständige Finanzamt, z.B. so:

"Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Einspruch mit dem Aktenzeichen ... vom ... auf die in der Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26 geltend gemachten Bedenken gegen das Grundsteuer-Bundesmodell stütze. Ich bitte um Bestätigung der gesetzlichen Zwangsruhe meines Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung."