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Umlage des CO2-Preises: Bundestag beschließt Gesetzesentwurf

Die neue Aufteilung des CO2-Preises zwischen Mieter und Vermieter ist beschlossene Sache. Am 10. November 2022 hat der Bundestag das entsprechende Gesetz beschlossen. Es soll ein „Anreizsystem“ schaffen, also Mieter dazu animieren, die Wohnung energieeffizient zu nutzen, und Vermieter zu Investitionen in „klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen anregen, um Treibhausgasemissionen zu senken.

Hierzu sieht das Gesetz einen Zehnstufen-Plan vor, nach dem der CO2-Preis verteilt wird. Umso weniger Treibhausgase das Gebäude ausstößt, umso höher ist der Anteil des Mieters. Dafür soll der Vermieter im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermitteln. Von den entsprechenden CO2-Kosten ist sodann der Vermieteranteil abzuziehen. Der verbleibende Betrag wird wie gewohnt auf den Mieter umgelegt. Eine Ausnahme gilt dabei für Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt. Hier trägt der Mieter die CO2-Kosten „entsprechend dem mit dem Vermieter vereinbarten Verfahren zur Abrechnung der Heizkosten.“

Das nunmehr beschlossene Gesetz enthält zwei Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf. Zum einen beträgt der Anteil des Mieters auf der schlechtesten Stufe nunmehr nur noch fünf Prozent (vorher zehn Prozent). Darüber hinaus wurde die Geltendmachungsfrist für Erstattungsansprüche des Mieters von sechs auf zwölf Monate verlängert. Die neuen Regelungen gelten ab 01. Januar 2023.