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Satzung des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer- Vereins Greifswald e.V.

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§1 Name, Zweck und Sitz des Ver­eins

1. Der Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer-Ver­ein Greifs­wald, im fol­gen­den "Ver­ein" ge­nannt, ist die Ver­ei­ni­gung der privaten Greifs­wal­der Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer. Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und führt den Na­men "Haus & Grund Greifs­wald e. V.".
 
2. Der Ver­ein be­zweckt un­ter Aus­schluss von Er­werbs­in­ter­es­sen die Wah­rung der ge­mein­schaft­li­chen Be­lan­ge des pri­va­ten Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums. Ins­be­son­de­re ob­liegt ihm die Auf­klä­rung und Be­ra­tung sei­ner Mit­glie­der über Rech­te und Pflich­ten des Haus-Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums und ihre Un­ter­stüt­zung in der Wahr­neh­mung ih­rer Be­lan­ge. Zu die­sem Zweck kann der Ver­ein ge­eig­ne­te Ein­rich­tun­gen un­ter­hal­ten wie z.B. Rechts­be­ra­tung, Bau­be­ra­tung, Steu­er­be­ra­tung und ähn­li­ches. Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch nicht ge­bun­den.

3. Sitz des Ver­eins ist Greifs­wald.

4. Das Ge­schäfts­jahr ist das Ka­len­der­jahr. Nach Ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res ha­ben zwei von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­wähl­te Rech­nungs­prü­fer die Wirt­schafts- und Kas­sen­bü­cher zu über­prü­fen.

5. Der Ver­ein ist Mit­glied­ im Lan­des­ver­band Haus und Grund MV.  Sollte kein Landesverband existieren, kann der Verein sich auch einem anderen Landesverband anschließen.

§2 Mit­glied­schaft

1. Or­dent­li­che Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen wer­den, wel­chen das Ei­gen­tum/​Teil- und sons­ti­ges Ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges ding­li­ches Recht an ei­nem be­bau­ten oder un­be­bau­ten Grund­stück zu­steht und de­ren Rech­te sich auf deut­schem Bo­den be­fin­den. Das glei­che gilt für Grund­stücks­ver­wal­ter.

2. Die Zu­ge­hö­rig­keit zur Or­ga­ni­sa­ti­on ist für 12 Mo­na­te fest und kann erst nach Ab­lauf die­ser Zeit sat­zungs­ge­mäß ge­kün­digt wer­den. 

3. Mit­glie­der und Per­so­nen, die sich um die Zie­le der Or­ga­ni­sa­ti­on Ver­diens­te er­wor­ben ha­ben, kön­nen auf  Vor­schlag des Vor­stan­des  zu Eh­ren­mit­glie­dern er­nannt wer­den. Eh­ren­mit­glie­der sind von der Bei­trags­pflicht be­freit.

4. Über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern und die Er­nen­nung von Eh­ren­mit­glie­dern ent­schei­det der Vor­stand. Zur Auf­nah­me von Mit­glie­dern ist Schrift­form er­for­der­lich.

5. Die Mit­glied­schaft en­det:
  a) durch Aus­tritt. Der Aus­tritt ist nur zum Schluss ei­nes Ge­schäfts­jah­res zu­läs­sig. Er ist dem Ver­ein spä­tes­tens 6 Mo­na­te vor Schluss des Ge­schäfts­jah­res schrift­lich an­zu­zei­gen.
  b) durch Tod.
  c) durch Aus­schluss. Der Aus­schluss er­folgt bei Nicht­er­fül­lung der vom Mit­glied nach die­ser Sat­zung ob­lie­gen­den Pflich­ten oder aus sons­ti­gen wich­ti­gen Grün­den durch den Vor­stand. Der Aus­schluss ist schrift­lich mit­zu­tei­len. Mit Be­en­di­gung der Mit­glied­schaft er­lö­schen alle An­sprü­che an den Ver­ein. Die be­reits ent­stan­de­nen und be­ste­hen­den fi­nan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über dem Ver­ein wer­den durch den Tod bzw. den Aus­tritt oder Aus­schluss ei­nes Mit­glie­des nicht be­rührt.

§3 Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der

1. Die Mit­glie­der sind be­rech­tigt:
    a) an den Ver­samm­lun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men und bei den er­for­der­li­chen

        Ab­stimmun­gen ihre Stim­me  ab­zu­ge­ben.


    b) die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins, des­sen Rat und Un­ter­stüt­zung in An­spruch zu

        nehmen.


   c) das Fach­or­gan (Magazin), welche für die Mit­glie­der von Haus und Grund Deutschland         her­aus­ge­ge­ben wird ist  zu be­zie­hen. Falls Zu­stel­lung un­ter­bleibt, sind

       Rechts­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen.

 

2. Die Mit­glie­der er­ken­nen durch ih­ren Bei­tritt die Be­stim­mun­gen die­ser Sat­zung an. Sie sind ver­pflich­tet, die ge­mein­sa­men Be­lan­ge des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer­ver­eins wahr­zu­neh­men und den Ver­ein bei Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben in je­der Wei­se zu un­ter­stüt­zen.

§4 Bei­trä­ge
   
Zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben er­hebt der Ver­ein von den Mit­glie­dern Bei­trä­ge, de­ren Höhe auf  Vor­schlag des Vor­stan­des die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­stimmt. Die Bei­trä­ge sind jähr­lich im Vor­aus, spä­tes­tens bis zum 31. Ja­nu­ar ei­nes je­den Jah­res, zu ent­rich­ten.

§5 Or­ga­ne des Ver­eins
    
Or­ga­ne des Ver­eins sind:     1. Der Vor­stand
                                              2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung

§6 Der Ver­eins­vor­stand

1.  Der Vor­stand be­steht aus dem Vor­sit­zen­den, sei­nem Stell­ver­tre­ter, dem Schatzmeister und bis zu vier Bei­sit­zern. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­wählt. Die Ämter des Vor­stan­des sind Eh­ren­äm­ter. Eine Kostenerstattung ist zulässig.

2.  Der Vor­sit­zen­de oder sein Stell­ver­tre­ter ver­tre­ten die Ver­ei­ni­gung im Rechts­ver­kehr.

3.  Die Amts­zeit der Vor­stands­mit­glie­der be­trägt zwei Jahre.

4.  Schei­det ein Vor­stands­mit­glied durch Tod oder durch Amts­nie­der­le­gung aus, führt ein an­de­res Vor­stands­mit­glied das Amt bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung wei­ter.

5.  Dem Vor­stand ob­liegt die Lei­tung des Ver­eins und die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens, ins­be­son­de­re die Aus­füh­rung der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­fass­ten Be­schlüs­se.

6.  Der Vor­stand kann für be­stimm­te Sach­ge­bie­te Fach­aus­schüs­se ein­set­zen, die be­ra­ten­de Tä­tig­kei­ten aus­üben. Ihre Mit­glie­der wer­den vom Vor­stand be­stellt und zu den Sit­zun­gen ein­be­ru­fen.

7.  Der Vor­stand hält nach Be­darf Sit­zun­gen ab. Über die­se ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen.

§7 Mit­glie­der­ver­samm­lung

1.  Jähr­lich soll­te in den ers­ten drei Ka­len­der­mo­na­ten die Jah­res­haupt­ver­samm­lung statt­fin­den. Sie dient der Rech­nungs­le­gung des Vor­stan­des, der Er­stat­tung des Prü­fungs­be­rich­tes der Kas­sen­prü­fer, der Ent­las­tungs­er­tei­lung an den Vor­stand, der Ge­neh­mi­gung des Haus­halts­pla­nes und der Vor­nah­me der er­for­der­li­chen Wah­len.

2.  Wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen kön­nen vom Vor­stand im Lau­fe des Ge­schäfts­jah­res ein­be­ru­fen wer­den zur Un­ter­rich­tung, Aus­spra­che und Be­schluss­fas­sung über die Tä­tig­keit des Ver­eins. Zum Auf­ga­ben­be­reich der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ge­hö­ren u.a. die Vor­nah­me von Sat­zungs­än­de­run­gen,die Auf­lö­sung des Ver­eins, sowie die Planung und  Abstimmung von Vereinsveranstaltungen. 

3.  Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zu be­ru­fen, wenn
     a) das In­ter­es­se des Ver­eins es er­for­dert.
     b) 1/​10 der Mit­glie­der die­ses schrift­lich un­ter An­ga­be der Grün­de vom Vor­stand ver­langt. Die Ein­be­ru­fung er­folgt durch schrift­li­che Mit­tei­lung an die Mit­glie­der (auch per e-mail) oder durch Ver­öf­fent­li­chung in der Ta­ges­pres­se.

4.  Ver­lauf und Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind vom Schrift­füh­rer in ei­ner Nie­der­schrift fest­zu­hal­ten und von ihm und dem Vor­sit­zen­den zu un­ter­zeich­nen.

5.  Je­des Mit­glied hat in der Ver­samm­lung Sitz und Stim­me. Es kann sich durch sei­nen Ehe­gat­ten, voll­jäh­ri­ges Kind oder Ver­wal­ter sei­nes Grund­ei­gen­tums ver­tre­ten las­sen. Je­des Mit­glied kann nur eine Stim­me ab­ge­ben. Die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind schrift­lich oder durch die Ta­ges­pres­se vom Ver­eins­vor­sit­zen­den ein­zu­be­ru­fen und zu lei­ten.

6.  Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Je­des Mit­glied hat eine Stim­me. Die Ver­ei­ni­gung meh­re­rer Stim­men auf ei­nen Ver­tre­ter ist un­zu­läs­sig. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Vor­sit­zen­de. Je­doch gel­ten die Aus­nah­men der nach­fol­gen­den §§ 8 und 9.

7.  Bei Wah­len fin­det, wenn nicht die Mehr­heit der Stim­men ei­nem Be­wer­ber zu­fällt, Stich­wahl zwi­schen den bei­den mit höchs­ten Stimm­zah­len be­dach­ten Be­wer­bern statt. Er­gibt die Stich­wahl Stim­men­gleich­heit, so ent­schei­det zwi­schen den Be­wer­bern das Los.

8.  Zur Ab­be­ru­fung ei­nes Vor­stan­des ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der er­for­der­lich.

§8 Sat­zungs­än­de­run­gen

Ände­run­gen die­ser Sat­zung be­dür­fen ei­ner Drei-Vier­tel-Mehr­heit der er­schie­nen Mit­glie­der bei der  Mit­glie­der­ver­samm­lung. Ein Be­schluss über die Sat­zungs­än­de­rung ist nur mög­lich, wenn in der Ein­la­dung zu der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Sat­zungs­än­de­rung be­kannt­ge­ge­ben ist.

§9 Auf­lö­sung des Ver­eins

1.  Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann auf An­trag des Ver­eins­vor­stan­des oder der Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der des Ver­eins durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den. Der Be­schluss er­for­dert die An­we­sen­heit von drei Vier­teln der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der und eine Drei- Vier­tel-Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men.

2.  Ist die Ver­samm­lung nicht be­schluss­fä­hig, so er­folgt in­ner­halb von vier Wo­chen die Ein­be­ru­fung der neu­en Ver­samm­lung, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der Er­schie­ne­nen mit ei­ner Drei-Vier­tel-Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men die Auf­lö­sung be­stim­men kann. Im Fal­le der Auf­lö­sung fin­det eine Li­qui­da­ti­on statt, die der zu­letzt am­tie­ren­de Ver­eins­vor­stand als Li­qui­da­tor durch­zu­füh­ren hat.

3. Über die Ver­tei­lung des Ver­mö­gens be­schließt die letz­te Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§10 Ge­richts­stand

Zu­stän­dig für alle Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Ver­ein und sei­nen Mit­glie­dern ist das Amts­ge­richt in Greifs­wald.

Vor­ste­hen­de Sat­zung ist in der Jah­res­haupt­ver­samm­lung vom 08.04.2026 ge­neh­migt wor­den.

Greifs­wald, den 08.04.2026

Haus & Grund Greifs­wald e.V.; Ein­ge­tra­gen beim Amts­ge­richt Greifs­wald im Ver­eins­re­gis­ter un­ter  Nr.9 Ver­ein der Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer­ver­ein Greifs­wald e.V.

Geschäftszeiten

Be­ra­tungs­ter­mi­ne nach tel. Ver­ein­ba­rung.

Haus & Grund Greifs­wald e.V.
Herr RA Shea
Schüt­zen­stra­ße 12
17489 Greifs­wald

Tel.: 03834 - 8838488

E-Mail: greifs­wald@hugmv.de 

 

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