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Thema des Monats - Oktober 2026

Der Mieter trägt die Beweislast für den Renovierungszustand bei der Übergabe 

Renovierung dokumentieren

Der Fall: Die Klägerin hatte im Jahr 2008 eine Wohnung angemietet, welche mittlerweile der jetzigen Beklagten gehört. Der Formularmietvertrag sah unter anderem eine Schönheitsreparaturklausel vor. Die Klägerin sollte laufende Schönheitsreparaturen übernehmen. Dennoch klagte die Mieterin auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 26.210 Euro zur Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie auf Feststellung, dass sie ihre Miete bis zur Durchführung der Reparaturen mindern dürfe. 

Die Entscheidung: Nachdem sich die Parteien vor dem Amtsgericht bereits verglichen hatten, ging es vor dem BGH nur noch um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Klauseln. Der BGH führt hierzu aus, dass Klauseln mit flexiblen Fristen grundsätzlich zulässig sind. Es ist aber, wie bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, nicht möglich, Mieter zu Schönheitsreparaturen zu verpflichten, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Allerdings trägt, so der BGH, der Mieter grundsätzlich die Beweislast für den Renovierungszustand der Wohnung bei Mietbeginn. 

Anmerkung: Eine positive Entscheidung für Vermieter. Der BGH stellt nochmals klar, dass Mieter sich nicht ohne Weiteres auf das Argument zurückziehen können, die Wohnung sei nicht renoviert gewesen. 

BGH-Beschluss vom 30.1.2024 – VIII ZB 43/23