Direkt zum Inhalt

Kehr- und Überprüfungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2021 die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) beschlossen. Mit der Verordnung werden hauptsächlich die Gebührentatbestände an das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) angepasst und um die hinzugekommenen Prüfaufgaben ergänzt. Die Neuerungen im Überblick:

  • Für die Überprüfung der Beschränkungen beim Einbau eines Ölheizkessels ab 2026 (§ 72 Abs. 4 und 5 GEG) wird eine Gebühr von 10,0 Arbeitswerten (AW) angesetzt.
  • Ergibt die Überprüfung des Verschlechterungsverbots für Heizungsanlagen (§ 57 GEG) einen Verstoß, fallen für die Prüfung Gebühren in Höhe von 30,0 AW an. Ohne Beanstandungen bleibt es bei dem bisherigen Ansatz von 5,0 AW.
  • Seit Einführung des GEG muss der Bezirksschornsteinfeger die Pflicht zur Nachrüstung einer Zentralheizung zur Begrenzung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit auch bei Bestandsanlagen überprüfen. Hierfür wird ein neuer Gebührentatbestand mit 7,0 AW eingeführt.
  • Ebenfalls neu ist die Gebühr für die anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung und Abgasführung nach baulichen Maßnahmen wie fugendichten Fenstern und Türen. Bislang fiel hier lediglich bei einem negativen Ergebnis eine Gebühr an. Nunmehr wird in jedem Fall eine Gebühr nach Zeitaufwand fällig. Pro Nutzungseinheit sieht die Verordnung aber eine Deckelung vor. Nimmt der Bezirksschornsteinfeger die Überprüfung nach Aktenlage vor, beträgt die Gebühr maximal 35,0 AW, bei einem Vor-Ort-Termin werden 45,0 AW angesetzt.
  • Im Übrigen sieht die Verordnung lediglich die Änderung der Verweise von der EnEV zum GEG vor.

Die neue Verordnung ist am am 01.01.2022 in Kraft getreten.

- 22.11.2021 -