Balkonbepflanzung in Mietobjekten
Sicherheitsregeln und Genehmigungspflichten für Balkonpflanzen

Gerade im Sommer greifen viele Mieter gerne zu Blumen und Pflanzen, um ihre Balkone zu verschönern. Grundsätzlich ist das erfreulich – doch Eigentümer sollten bestimmte Regeln im Blick behalten und ihre Mieter frühzeitig informieren, rät Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. Blumenkästen an der Außenseite von Balkonen oder Fensterbänken sind genehmigungspflichtig. Hintergrund sind Sicherheitsbedenken sowie der Schutz des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes.
Eigentümer haben hier ein Mitspracherecht – nicht zuletzt, weil herunterfallende Gegenstände zu Sach- oder Personenschäden führen können. Auf der Innenseite des Balkongeländers dürfen Pflanzen in der Regel ohne Erlaubnis aufgestellt werden, solange sie den üblichen Gebrauch nicht einschränken, was bei größeren Bepflanzungen, wie Bäumen oder Sträuchern der Fall ist. Wichtig ist in jedem Fall die sichere Befestigung aller Pflanzengefäße. Diese müssen so angebracht sein, dass sie bei Wind und Wetter nicht herabfallen können.
Lose Blumenkästen oder instabile Aufbauten können im Ernstfall nicht nur Schäden verursachen, sondern bei wiederholter Missachtung sogar eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen, erklärt Kirchhoff.