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Rechtstipp

Tierhaltung in Mietwohnungen

Die Haltung von Haustieren ist für viele Menschen ein wichtiger Bestandteil ihres Alltags. Doch in welchem Umfang muss ein Vermieter die Tierhaltung zulassen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu klare Regeln aufgestellt.

Ein generelles Verbot ist unzulässig
Ein generelles Verbot der Tierhaltung in Formularmietverträgen ist unzulässig. Der BGH hat entschieden, dass eine pauschale Klausel, die jegliche Tierhaltung untersagt, den Mieter unangemessen benachteiligt – insbesondere, weil sie auch Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel oder Zierfische umfasst, die in der Regel keine Störungen verursachen (BGH, Az. VIII ZR 10/92; VIII ZR 340/06). Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und keine Schäden oder Belästigungen verursachen, dürfen daher grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden.

Erlaubnisvorbehalt
Anders sieht es bei größeren Tieren wie Hunden oder Katzen aus. Hier kann der Vermieter im Mietvertrag einen Erlaubnisvorbehalt festlegen. Das bedeutet: Der Mieter muss vor der Anschaffung die Zustimmung des Vermieters einholen. Diese darf jedoch nicht willkürlich verweigert werden. Vielmehr ist eine Interessenabwägung erforderlich – unter Berücksichtigung der Tierart, Größe, Anzahl, des Verhaltens sowie der Wohnsituation und der Interessen anderer Mieter (BGH, Az. VIII ZR 329/11).

Gefährliche Tiere wie Kampfhunde, Krokodile oder giftige Schlangen und Spinnen dürfen grundsätzlich nicht gehalten werden. Auch bei Kleintieren kann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten werden – etwa bei übermäßiger Anzahl oder „zooähnlichen Zuständen“ (AG München, Az. 462 C 27294/98).

Konsequenzen vertragswidriger Tierhaltung
Wird die Tierhaltung vertragswidrig ausgeübt, kann der Vermieter abmahnen und im Wiederholungsfall sogar kündigen. Wird eine Erlaubnis erteilt, sollte sie stets konkret auf das jeweilige Tier bezogen sein – so bleibt die Kontrolle über zukünftige Tieranschaffungen gewahrt.

Fazit: Tierhaltung ist in Mietwohnungen nicht grundsätzlich verboten – aber sie ist an klare rechtliche Rahmenbedingungen geknüpft. Eine gute Kommunikation und transparente Regelungen im Mietvertrag helfen, Konflikte zu vermeiden.

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