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Jahressteuergesetz 2022: Anpassung des Ertrag- und Sachwertverfahrens

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht Anpassungen des Bewertungsgesetzes an die zum 14. Juli 2021  geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung vor. Hintergrund sei, dass die von den Gutachterausschüssen auf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet werden können. In diesem Zuge sollen insbesondere die Liegenschaftszinssätze und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren an das aktuelle Marktniveau angepasst werden.

Diese Änderungen können auch zu Erhöhungen bei der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer führen, sofern für die Ermittlung das Sachwertverfahren einschlägig ist. In der Regel soll aber hierbei das Vergleichswertverfahren angewendet werden, für das Vergleichspreise der Gutachterausschüsse herangezogen werden. Hierauf haben die Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 keine Auswirkung. Problematisch ist dabei aber, dass die Vergleichspreise regelmäßig nicht vorliegen, sodass doch wieder auf das Sachwertverfahren und somit unter anderem auch die Liegenschaftszinsen zurückgegriffen werden muss. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Erben einen geringeren Wert durch ein Gutachten belegen können. Allerdings wird dies in den seltensten Fällen gelingen und zieht darüber hinaus enorme Kosten nach sich.

Interessanterweise hat das Bundesfinanzministerium am 21. November 2022 eine Information zu diesen neuen Bewertungsregeln veröffentlicht. Wohl aufgrund der enorm kritischen Berichterstattung in den Medien und dem daraus folgenden allgemeinen Aufschrei, wies es darin ausdrücklich auf den „nicht steuererhöhenden“ Effekt der neuen Regelungen des Jahressteuergesetzes 2022 hin. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium diese Information zwischenzeitlich wieder von seiner Homepage entfernt. Die entsprechende Seite ist derzeit nicht erreichbar.

Haus & Grund hatte die Anpassungen des Bewertungsgesetzes stark kritisiert und eine Erhöhung der erbschaftssteuerlichen Freibeträge gefordert. So müsse es auch in Zukunft möglich sein, eine vermietete oder selbst genutzte Immobilie ohne ein finanzielles Desaster an seine Kinder zu vererben.

Kurz vor Weihnachten 2022 hatte auch der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 und damit der Änderung der Bewertung von Immobilien und Grundstücken zugestimmt - eine Änderung der Freibeträge gibt es erstmal leider nicht.