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Mittelfristige Maßnahmen für die Energieversorgung: Bundeswirtschaftsministerium legt weiteren Verordnungsentwurf vor

Neben dem oben erläuterten Entwurf der Kurzfristenenergiesicherungsverordnung hat das Bundeswirtschaftsministerium noch einen weiteren Verordnungsentwurf für die Mittelfristenenergiesicherungsverordnung (EnSimiV) vorgelegt. Dieser sieht mittelfristige technische Maßnahmen vor, um die Energieversorgung im Gebäudebereich zu sichern. Folgende Regelungen sieht die Verordnung vor: » § 2 EnSimiV verpflichtet EigentümerInnen, die Gas als Energieträger einsetzen, bis zum 15.09.2024 die Einstellungen ihrer Heizungsanlage auf Effizienz überprüfen zu lassen. Dabei soll auch überprüft werden, ob die Heizung hydraulisch abgeglichen ist, effiziente Pumpen verwendet werden und ob eine Dämmung von Armaturen und Rohrleitungen notwendig ist. Die Prüfung dürfen insbesondere Rundschreiben August 2022 2 Bezirksschornsteinfeger, Energieberater und Heizungshandwerker vornehmen. » Die Verordnung beschreibt weiter, welche Maßnahmen regelmäßig zur Optimierung der Heizungsanlage notwendig sind. Hierzu gehören die Absenkung der Vorlauftemperatur, die Optimierung der Heizkurve, die Aktivierung der Nachtabsenkung, die Optimierung des Zirkulationsbetriebs der Warmwasserbereitung, die Absenkung der Warmwassertemperaturen sowie die Absenkung der Heizgrenztemperatur. » EigentümerInnen in Wohngebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten werden verpflichtet, bis 30.09.2023 das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen. Bei Wohngebäuden mit sechs Wohneinheiten gilt die Frist bis 15.09.2024. Ausnahmen gelten für Anlagen, die bereits abgeglichen wurden oder die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Fristende ausgetauscht werden. Gleiches gilt, wenn das Gebäude selbst in der Sechs-Monats-Frist umgenutzt oder stillgelegt wird. » Die Verordnung benennt darüber hinaus die notwendigen Maßnahmen des hydraulischen Abgleichs. Hierzu gehören die Heizlastabrechnung nach DIN EN 12831, die Prüfung und Optimierung der Heizflächen, die Durchführung des eigentlichen hydraulischen Abgleichs sowie die Anpassung einer außentemperaturgeführten Vorlauftemperaturregelung. » Veraltete und ineffiziente Pumpen einer Gasheizung sind nach § 4 EnSimiV bis 15.09.2024 auszutauschen. Die Verordnung wurde zeitgleich mit der EnSikuV am 24.08.2022 vom Kabinett verabschiedet. Allerdings bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Die Verordnung soll danach am 01.10.2022 in Kraft treten und zwei Jahre lang, also bis 30.09.2024 gelten.

 

Stand 25.08.2022