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Rechtzeitige Mietzahlung

06. Februar 2017 von Klaus Martin

Fast alle Mietverträge enthalten die Klausel, dass die Miete im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr mit Urteil vom 05.10.2016 (Az: XIII ZR 222/15) entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist, da sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorganges entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.

Nach § 556 b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, meistens also der Monate, von dem Mieter zu entrichten. Nach der Rechtsauffassung des BGH kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum 3. Werktag des vereinbarten Zeitabschnittes auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - per ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des vereinbarten Zeitabschnittes erteilt.

Seien Sie daher vorsichtig bei einer fristlosen Kündigung. Kündigen Sie nicht bereits am Tag nach dem 3. Werktag eines Monats, sondern warten Sie noch etwas ab, da die Möglichkeit besteht, dass der Mieter genau am 3. Werktag eines Monats seiner Bank einen Überweisungsauftrag erteilt hat, dass die Miete aber einige Tage später erst Ihrem Konto gutgeschrieben wird. Hätten Sie dann bereits vorher fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt, wäre diese Kündigung verfrüht und damit unwirksam. Einen auf eine solche Kündigung gestützten Räumungsprozess würden Sie verlieren.