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Mietspiegel

Mietenspiegel

Mietenspiegel

Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete für nicht preisgebundene Wohnungen gemäß § 558 BGB werden im Regelfall auf der Grundlage des für die Gemeinde geltenden Mietenspiegel durchgeführt. Da für die Durchführung von Mieterhöhungen an Form und Inhalt der Erklärung hohe Anforderungen gestellt werden sowie Kappungsgrenzen zu beachten sind, wird den Mitgliedern empfohlen, sich auf der Geschäftsstelle eingehend beraten zu lassen oder die Mieterhöhungen durch die Sachbearbeiter gegen Gebühr erstellen zu lassen.

Bei der Neuvermietung von Wohnungen ist eine Überschreitung des Mietenspiegels, im Regelfall bis höchstens 20 %, zulässig.

Die Mietenspiegel von Gelsenkirchen und Herten können über die nachfolgenden Links aufgerufen und auf Wunsch ausgedruckt werden. Hierzu ist der kostenlose Adobe Reader erforderlich.

 

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