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Satzung: Haus & Grund Boizenburg

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Boitzenburg

§ 1 Name, Sitz und Ge­schäfts­jahr
Der Ver­ein der Haus- und Grund­ei­gen­tü­mer Boi­zen­burg e. V., nach­fol­gend Ver­ein ge­nannt, ist am 30.11.1992 ge­grün­det wor­den. Er führt die Kurz­be­zeich­nung „Haus & Grund Boi­zen­burg e. V.“ und ist für Boi­zen­burg und Um­ge­bung zu­stän­dig. Er hat sei­nen Sitz in Boi­zen­burg.
Das Ka­len­der­jahr ist zu­gleich das Ge­schäfts­jahr.

§ 2 Auf­ga­ben des Ver­eins
Der Ver­ein hat die Auf­ga­be, die In­ter­es­sen der pri­va­ten Haus- und Grund­ei­gen­tü­mer wahr­zu­neh­men. Ihm ob­liegt es ins­be­son­de­re, die Mit­glie­der über ihre Rech­te und Pflich­ten zu un­ter­rich­ten, und sie bei der Wahr­neh­mung ih­rer Be­lan­ge durch Be­ra­tung, Vor­trä­ge und an­de­re ge­eig­ne­te Mög­lich­kei­ten zu un­ter­stüt­zen. Der Ver­ein tritt als kom­pe­ten­ter Ge­sprächs­part­ner ge­gen­über der Öffent­lich­keit auf, um die Be­lan­ge der Mit­glie­der zu ver­tre­ten. Der Ver­ein be­zweckt un­ter Aus­schluss von Er­werbs­in­ter­es­sen die Wah­rung der ge­mein­sa­men Rech­te und Pflich­ten des ört­li­chen Haus- und Grund­be­sit­zes so­wie die För­de­rung des Woh­nungs­we­sens. Ihm ob­liegt es na­ment­lich, sei­ne Mit­glie­der zu be­ra­ten und in je­der mög­li­chen Wei­se zu un­ter­stüt­zen und auf Wunsch de­ren Haus­ver­wal­tung zu über­neh­men.

§ 3 Mit­glied­schaft
1. Mit­glied kön­nen na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen wer­den, die Ei­gen­tum/ Mit­ei­gen­tum an ei­nem Haus, ei­ner Woh­nung oder ei­nem Grund­stück in oben ge­nann­tem Ge­biet ha­ben. Glei­ches gilt für Per­so­nen, die eine Voll­macht des Ei­gen­tü­mers zur Ver­wal­tung ha­ben bzw.
Treu­hän­der sind.
2. Die Mit­glied­schaft be­ginnt durch Bei­tritts­er­klä­rung.
3. Die Mit­glied­schaft en­det durch
    - Aus­tritt: Die­ser ist dem Vor­stand bis zum 30. Juni des Ka­len­der­jah­res zu er­klä­ren.
    - Tod: Die Er­ben kön­nen durch Er­klä­rung die Mit­glied­schaft fort­set­zen.
    - Aus­schluss: Nach An­hö­rung des Mit­glie­des ent­schei­det der Vor­stand. Der Aus­schluss kann er­fol­gen we­gen Nicht­er­fül­lung der Sat­zung, Nicht­zah­lung des Bei­tra­ges so­wie we­gen Schä­di­gung des An­se­hens des Ver­eins.
    - Strei­chung: Die­se er­folgt bei Weg­fall bei den zur Mit­glied­schaft füh­ren­den Vor­aus­set­zun­gen. Die Strei­chung er­folgt nur auf An­trag.

§ 4 Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der
1. Die Mit­glie­der sind be­rech­tigt,
    - Rat und Aus­kunft in Woh­nungs
    - und Grund­stücks­an­ge­le­gen­hei­ten ein­zu­ho­len
    - Ver­eins­mit­tei­lun­gen zu er­hal­ten
    - an den Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins kos­ten­frei teil­zu­neh­men
    - ihre Mei­nung zu äu­ßern
    - an den Wah­len teil­zu­neh­men, ge­wählt zu wer­den und selbst zu wäh­len
    - sich mit Vor­schlä­gen, Hin­wei­sen so­wie Kri­tik an den Vor­stand zu wen­den.
2. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet,
    - die Sat­zung an­zu­er­ken­nen und ein­zu­hal­ten
    - die de­mo­kra­tisch ge­fass­ten Be­schlüs­se zu ak­zep­tie­ren und bei der Durch­set­zung mit­zu­wir­ken
    - den Mit­glieds­bei­trag zu Be­ginn des Ka­len­der­jah­res zu zah­len
    - den Vor­stand in sei­ner Ar­beit zu un­ter­stüt­zen.

§ 5 Sank­tio­nen
Wer ge­gen die Sat­zung ver­stößt, wird zur Ver­ant­wor­tung ge­zo­gen.

§ 6 Be­ra­tun­gen und Ver­an­stal­tun­gen
Für alle Mit­glie­der sind Ver­an­stal­tun­gen und Be­ra­tun­gen kos­ten­frei. Nicht­mit­glie­der kön­nen bei Ver­an­stal­tun­gen zur Un­kos­ten­de­ckung her­an­ge­zo­gen wer­den. Über die Höhe be­fin­det der Vor­stand im Vor­feld. Die Ein­nah­men wer­den dem Ver­ein zu­ge­führt und die­nen dem Auf­bau bzw. Aus­ge­stal­tung der Ver­an­stal­tun­gen.

§ 7 Or­ga­ni­sa­ti­on des Ver­eins
1. Der Ver­ein ist de­mo­kra­tisch or­ga­ni­siert, alle Lei­tun­gen mehr­heit­lich ge­wählt. Je­des Mit­glied kann in jede Funk­ti­on ge­wählt wer­den.
2. Das höchs­te Or­gan des Ver­eins ist die Voll­ver­samm­lung. Sie fin­det auf Ein­la­dung des Vor­stan­des, sonst jähr­lich ein­mal statt. Die Auf­ga­ben der Voll­ver­samm­lung sind:
    - Wahl des Vor­stan­des und der Re­vi­si­ons­kom­mis­si­on
    - Ent­ge­gen­nah­me und Be­stä­ti­gung des Jah­res­be­rich­tes des Vor­stan­des und des­sen Ent­las­tung
    - Bei­trags­fra­gen
    - Sat­zungs­än­de­run­gen
3. Dem Vor­stand ob­liegt die Lei­tung des Ver­eins. Der Vor­stand wird für 3 Jah­re ge­wählt. Er bleibt bis zu Neu­wahl im Amt. Er be­steht aus:
    - dem Vor­sit­zen­den
    - dem Stell­ver­tre­ter
    - dem Kas­sen­wart

Der Vor­stand tritt nach Be­darf zu­sam­men. Er ist be­schluss­fä­hig, wenn mind. 50 % der Mit­glie­der an­we­send sind. Be­schlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit ge­fasst. Der Ver­ein wird nach au­ßen durch den Vor­sit­zen­den oder den Stell­ver­tre­ter ver­tre­ten. Der Vor­stand kann Kom­mis­sio­nen be­ru­fen. Sie sind Ar­beits­gre­mi­en.

§ 8 Re­vi­si­ons­kom­mis­si­on
Die Re­vi­si­ons­kom­mis­si­on ist das Kon­troll­or­gan des Ver­eins. Sie wird durch die Voll­ver­samm­lung ge­wählt. Sie kon­trol­liert den Vor­stand auf Ein­hal­tung der Sat­zung und die Ver­wen­dung der Fi­nanz­mit­tel. Sie be­steht aus dem Vor­sit­zen­den und ei­nem Bei­sit­zer.

§ 9 Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und Ab­stim­mungs­mo­dus
1. Au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind ein­zu­be­ru­fen:
    - im Ver­eins­in­ter­es­se
    - wenn 5 % der Mit­glie­der (mind. 20 Mit­glie­der) es ver­lan­gen.
2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist mit zwei­wö­chi­ger La­dungs­frist ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­la­dung er­folgt über die Ver­bands­zei­tung bzw. über die Ta­ges­pres­se.
3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt mit ein­fa­cher Mehr­heit. Je­des Mit­glied hat nur eine Stim­me. Es gel­ten nur Ja/​Nein
    - Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der An­trag als ab­ge­lehnt.
4. Wah­len er­fol­gen nur durch of­fe­ne Ab­stim­mung, auf An­trag von 25 % der Mit­glie­der durch Stimm­zet­tel. Ge­wählt ist, wer die ein­fa­che Mehr­heit er­hält, an­dern­falls er­folgt eine Stich­wahl. Hier ist eine ein­fa­che Mehr­heit aus­rei­chend.
5. Je­des Mit­glied kann sich durch ein Mit­glied ver­tre­ten las­sen. Hier­zu ist eine Voll­macht er­for­der­lich.
6. Die Re­vi­si­ons­kom­mis­si­on kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen.

§ 10 Sat­zungs­än­de­run­gen
Die Sat­zungs­än­de­rung be­darf der Mehr­heit von 75 % der ab­ge­ge­be­nen Stim­men der Voll­ver­samm­lung.

§ 11 Auf­lö­sung des Ver­eins
Der Ver­ein kann nur durch eine Voll­ver­samm­lung auf­ge­löst wer­den. Zur Be­schluss­fä­hig­keit müs­sen 75 % der Mit­glie­der an­we­send sein. Soll­te dies nicht der Fall sein, wird eine zwei­te Voll­ver­samm­lung an­be­raumt. Die­se kann am sel­ben Tag statt­fin­den. Hier ent­schei­den dann die an­we­sen­den Mit­glie­der. Der Be­schluss muss durch ein­fa­che Mehr­heit von 75 % ge­fasst wer­den.

Boi­zen­burg, den 30.11.1992


Die Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Ha­ge­now ist un­ter der Nr. 222 am 28.04.1994 er­folgt.
1. Ände­rung am 01.03.2007 in § 6, Ver­all­ge­mei­ne­rung der Un­kos­ten­fest­le­gung
2. Ände­rung am 01.03.2007 in § 7, Abs. 3, Ver­län­ge­rung der Wahl­pe­ri­ode von 2 auf 3 Jah­re.

Be­ra­tungs­ter­mi­ne nach Ver­ein­ba­rung.

Haus & Grund Boi­zen­burg e.V.
Schüt­zen­stra­ße7
19258 Boi­zen­burg/​Elbe

Tel.: 038847- 33 5 47
Fax: 038847- 33 5 46
E-Mail: boi­zen­burg (et) haus-und-grund-mv.de

 

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