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Satzung des Vereins

Satzung Haus & Grund Brackwede e.V. (in der Fassung vom 09. Oktober 2018 - VR 1217 A)

 

§ 1. Name und Sitz

(1) Der Haus, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Brackwede e.V., im folgenden Verein genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bielefeld-Brackwede und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen ”Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Brackwede e.V. - Eigentümerschutz-Gemeinschaft - ”
(2) Der Verein ist dem ”Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Ostwestfalen und Lippe e V.” angeschlossen.
(3) Der Sitz des Vereins und der Erfüllungsort ist Bielefeld.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2. Aufgaben

(1) Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümers in Bund, Land und Gemeinde. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
(2) Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluß der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben kann sich der Verein auch der Geschäftsstelle des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Bielefeld e.V. bedienen.
(3) Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Haus und Grund Ost-westfalen-Lippe e.V. in Bielefeld, der Mitglied des Zentralverbandes Haus und Grund Deutschland e.V. ist.

 

§ 3. Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte erstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
(3) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens 6 Monate vor Schluß des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
b) durch Tod
c) durch Ausschluß
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand:
aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums.
bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach den Satzungen obliegenden Pflichten.
cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.

 

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im Besonderen die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 8 dieser Satzung).
b) die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Art und Umfang regelt der Vorstand.
(2) Der Verein haftet nicht für die leichte Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber den Mitgliedern bedient.
(3) Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen

 

§ 5. Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Im Beitrag ist die Bezugsgebühr für eine Fachzeitschrift der Organisation enthalten. Der Jahresbeitrag ist im Februar eines jeden Jahres im Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen.

 

§ 6. Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vereinsvorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7. Der Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Kassierer und 2 bis 4 Beisitzern. Zwei Vorstandsmitglieder, darunter stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Schriftführer oder der Kassierer, sind berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie endet in der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes in der Wahlperiode nimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet im Laufe eines Jahres die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der, innerhalb eines Monats einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im Besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die Gewährleistung von Einrichtungen zur Beratung und Beistandsleistungen für die Mitglieder.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 8. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vereinsvorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahres, Kassen- und Revisionsberichtes sowie des Haushaltsplanes,
c) die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzende,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
(2) Alljährlich hat innerhalb der ersten 10 Monate des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie ist mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Zwecke und Grunde vom Vorstand verlangt,
c) der „Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Ostwestfalen und Lippe e.V." die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt.
(3) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung von einem vom Vorstand gewählten Protokollführer zu unterschreiben ist.
(4) Die Mitgliederversammlung muss entweder schriftlich oder in Textform oder in der Mitgliederzeitschrift Haus und Grund und durch Aushang in den Räumen der Geschäftsstelle einberufen werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt, von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
(6) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von ¼ der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.
(7) Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

§ 9. Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn zu der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekanntgegeben sind. Vor der Satzungsänderung ist der ”Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Ostwestfalen und Lippe e.V.” zu hören, dessen Stellungnahme der beschließenden Versammlung vorzulegen ist.

 

§ 10. Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann durch von mindestens der Hälfte der Mitglieder ge-stellt werden.
(2) Vor der Beschlußfassung ist vom ”Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Ostwestfalen und Lippe e.V.” eine Stellungnahme einzuholen und der beschließenden Versammlung vorzulegen.
(3) Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und ¾ der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist eine zweite Versammlung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Er-schienenen mit ¾-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
(4) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluß über die Auflösung gefasst ist, gleichzeitig.

 

§ 11. Datenschutzregelung

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Landesverband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe ergeben, werden im Verein unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beim Vereinsbeitritt folgende personenbezogene Daten des Mitglieds erhoben, digital gespeichert und verarbeitet: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Umfang und Belegenheit des Immobilieneigentums, Bankverbindung für den Einzug des Mitgliedsbeitrags. Die Zustimmung zur Erhebung, Erfassung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hinzuweisen ist. Aufgrund der Beitrittserklärung wird jedem Vereinsmitglied eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Durch den Beitritt und die damit verbundene Anerkennung der Bestimmungen dieser Satzung stimmt das Mitglied der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung seiner personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und des Vereinszwecks hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten der Mitglieder unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Eine Weitergabe zu Werbezwecken ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der DS-GVO (insbesondere Art. 15, Art. 16, Art. 17) und des BDSG (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Zur Wahrung satzungsmäßiger Mitgliederrechte, z.B. gemäß § 8, Abs. 2, Buchst. b) dieser Satzung, kann der Vorstand Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 3, Abs. 4 dieser Satzung) werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden. Hierfür gelten die steuerrechtlich bestimmten Aufbewahrungsfristen entsprechend.
Soweit und sobald dies nach den gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist oder wird, bestellt der geschäftsführende Vorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG einen Datenschutzbeauftragten.“

 

§ 12. Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht Bielefeld.

Bielefeld-Brackwede, den 09. Oktober 2018

 

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