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Neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung

Verordnung über Verbrauchserfassung und Abrechnung verabschiedet

Bislang lässt die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie mit Änderungen der Heizkostenverordnung zur Verwendung fernauslesbarer Zähler l noch auf sich warten. Dafür hat der Bundesrat nunmehr zumindest die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) verabschiedet. Diese regelt die Verbrauchserfassung und Abrechnung zwischen den Versorgungsunternehmen und den Endverbrauchern.

Die wesentlichen Regelungen sind im Einzelnen:

» Die Versorgungsunternehmen werden verpflichtet, den tatsächlichen Verbrauch von Fernwärme und -kälte durch geeignete Geräte zu ermitteln.

» Hierzu müssen nach Inkrafttreten der Verordnung installierte Zähler fernablesbar sein.

» Alte Zähler müssen bis 31. Dezember 2026 vom Versorgungsunternehmen für die Fernauslesbarkeit nachgerüstet oder durch neue fernablesbare Zähler ausgetauscht werden.

» Die zu verwendenden Zähler müssen mit denen anderer Hersteller interoperabel sein und den Datenschutz gewährleisten.

» Versorgungsunternehmen müssen ihrem Kunden Abrechnungs- und Verbrauchsinformation unentgeltlich zur Verfügung stellen; auf Wunsch des Kunden auch elektronisch.

» Die Abrechnung muss zunächst weiterhin einmal im Jahr zur Verfügung gestellt werden.

» Nach der Umstellung auf fernauslesbare Zähler müssen die Verbrauchsinformationen mindestens zweimal im Jahr, auf Verlangen des Kunden oder bei einer elektronischen Bereitstellung vierteljährlich zur Verfügung gestellt werden.

» Ab 1. Januar 2022 muss die Verbrauchsinformation monatlich zur Verfügung gestellt werden.

» Mit der Abrechnung sind dem Kunden diverse Informationen, beispielsweise zu Preisen, Steuern oder CO2-Emmissionen mitzuteilen.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

- 02.08.2021 -