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Rechtstipp

Die neue GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Zum 01.01.2024 ist das neue Recht zur Eintragung von GbR in eine Register in Kraft getreten. 

§§707 – 707d BGB

Was ist die neue GbR?
Es gibt nunmehr eine eingetragene GbR, die eGbR. Das bedeutet, diese GbR wird in ein GbR-Gesellschaftsregister eingetragen. 

Warum gibt es die neue GbR?
Waren GbR als Eigentümer im Grundbuch oder als Gesellschafter im Gesellschaftsregister einer GmbH eingetragen, so war nicht klar, wer sich wiederum hinter der GbR verbarg. Deren Gesellschafter konnten schnell und frei wechseln. Um aber sowohl den öffentlichen Nutzen und die notwendige Transparenz herzustellen, als auch die Flexibilität der GbR zu bewahren, hat sich der Gesetzgeber zur Eintragung der GbR entschieden. Die GbR kann z.B. in mehreren Grundbüchern stehen und durch einen Eintragungswechsel im GbR-Register den Gesellschafterstatus für alle wechseln.

Was passiert mit alten GbR?
Vor der Rechtsänderung der GbR gegründete GbR bestehen wie zuvor weiter. Es können auch weiterhin nicht eingetragene GbR gegründet werden, aber diese können nicht mehr in öffentlichen Registern (Grundbuch, Handelsregister, etc.) eingetragen werden. Die bisher im Grundbucheingetragenen GbR verlieren die Möglichkeit Grundstücke zu erwerben oder zu veräußern ohne sich zuvor einzutragen und zur eGbR zu werden.

Sollten alte GbR handeln?
Um handlungsfähig zu sein empfiehlt es sich, jedenfalls bei Gelegenheit die GbR eintragen zu lassen und zur eGbR zu machen.

Wie geht das Anmelden, bzw. registrieren?
Alle Gesellschafter müssen mit notariell beglaubigter Unterschrift zur Anmeldung am Registergericht den Antrag gemeinsam stellen.
Es werden der Name der GbR, der Sitz mit Anschrift, alle Gesellschafter mit Namen, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort eingetragen. Ggf. muss eine Vertretung der Gesellschaft eingetragen werden.

Hat die eGbR auch Vorteile?
Die einfache GbR hat ihren Sitz (und damit Rechtsstand) immer am Sitz der Verwaltung. Wohnen die Gesellschafter also im Ausland, im sonnigen Süden, so müsste der dortige Rechtssitz angenommen werden. Die eGbR kann durch Eintragung ihren Sitz wählen und damit einen Verwaltungssitz z.B. in der Nähe der verwalteten Immobilie wählen.
Die eGbR dürfte bei Geschäftspartnern für Vertrauen sorgen. Müssen bei vielen Geschäften bislang alle Gesellschafter persönlich auftreten, weil der Geschäftspartner ohne Register schlicht weiß, mit wem er ansonsten handelt, so dürfte sich die in Zukunft verbessern, insbesondere, wenn eine Vertreterregelung mit in das GbR-Register eingetragen wird.

 

Martin Rathsack
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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