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Anzeigepflicht von Messgeräten

Seit 2015 gilt laut Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung eine gesetzliche Meldepflicht für bestimmte Messgeräte. Neue und erneuerte Messgeräte müssen vom Vermieter spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde gemeldet werden.

Bei der Meldung sind die Geräteart (z.B. Wasserzähler oder Wärmemengenzähler), der Hersteller, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift des Verwenders anzugeben. Für die Messgeräte in Wohnungseigentümergemeinschaften, die dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft als Verwender. Wurde ein Messgerät bei einem Messdienstleister angemietet, so ist dieser als Verwender zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige neuer Messgeräte kann über die zentrale Meldeplattform unter www.eichamt.de erfolgen.

Wenn der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen wird, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Es empfiehlt sich, wenn für die Erfassung der Verbräuche bereits ein Messdienstleister beauftragt wurde, diesen auch mit dem Umgang der neuen gesetzlichen Regelungen zu beauftragen. Dadurch kann verhindert werden, dass dem Vermieter bei Nichtbeachtung der Anzeigepflicht ein Bußgeld droht.

Weitere Informationen zum Mess- und Eichwesen finden Sie im Infoblatt INFO.39 von Haus & Grund Deutschland.