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Satzung

Satzung des Haus- und Grundbesitzervereins Bad Aibling und Umgebung e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bad Aibling und Umgebung. Der Verein führt den Namen Haus- und Grundbesitzerverein Bad Aibling und Umgebung e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.

Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Bad Aibling, Gerichtsstand ist Rosenheim.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grund-besitzer e.V. in München.

§ 2

Aufgabe des Vereins

1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffende Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.

2. Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Einzugsbereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.

3. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Haus-, Wohnung- und Grundbesitzer e.V., Haus & Grund Bayern, der Mitglied von Haus & Grund Deutschland ist.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch A u s t r i t t . Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresende schriftlich anzuzeigen,

b) durch T o d. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

c) durch A u s s c h l u s s . Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes.

aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-,

Wohnungs- und Grundeigentums,

bb) bei Nichterfülllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,

cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.

§ 4

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 10 der Satzung). Die Mitglieder können Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a) Die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern sowie

b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 5a

Haftung

Der Verein haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.

§ 6

Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes und Ausschusses von der Mitglieder-versammlung festgesetzt und sind in einer Jahresrate im Voraus zu Beginn des Zahlungsabschnittes zu Zahlung fällig.

2. In begründeten Fällen kann vom Vorstand der Jahresbeitrag auf Antrag ermäßigt werden.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vereinsvorstand ( § 8 ),

2. der Ausschuss ( § 9 ),

3. die Mitgliederversammlung ( § 10 ).

§ 8

Der Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassier.

2. Geschäftsführender Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende wird jedoch im Innenverhältnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Sein Amt ist ein Ehrenamt

3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorsitzende bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

4. Dem Vorsitzenden obliegt im Benehmen mit dem Ausschuss die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter oder Fachausschüsse berufen.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

§ 9

Der Ausschuss

1. Dem Vorstand kann ein Ausschuss zur Seite gestellt werden, der bei wichtigen Angelegenheiten vom Vereinsvorstand in die Entscheidung eingebunden wird. Der Ausschuss besteht aus mindestens fünf bis neun Vereinsmitgliedern.

2. Sitzungen des Ausschusses werden vom Vereinsvorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung soll schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der erste Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der an ihn gestellten Aufgaben.

Ihr obliegen insbesondere:

a) die Wahl des Vereinsvorstandes,

b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,

c) die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,

d) die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Vertreter,

e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

g) die Änderung der Satzung,

h) die Auflösung des Vereins.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert,

b) ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vereinsvorstand verlangt.

3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich (oder durch die für amtliche Veröffentlichung zugelassene Zeitung) mindestens 14 Tage voher einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 14 und 15 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

7. In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.

§ 11

Niederschrift

Beschlüsse der Vereinsorgane sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12

Kassenprüfung

Zur Prüfung des ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungswesens und der Buchführung sind bei den Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben die Einnahmen und Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob die Ausgaben auf Grund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.

§ 13

Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter, ausgenommen Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben Vorstandsmitglieder, ehrenamtlich beauftragte Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG kann, unabhängig vom Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9. Weitere Einzelheiten können eine Finanzordnung des Vereins regeln, die vom erweiterten Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 14

Satzungsänderung

1. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben werden.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 6 Monaten die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.

§ 15

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antragstellung des Vereinsvorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Von der Beschlussfassung ist der in § 2 (3) dieser Satzung bezeichnete Landesverband gutachtlich zu hören.; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.

3. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und ¾ der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

§ 16

Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach § 21 und folgende maßgebend.