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Mietpreisbremse in Bayern: Mieterschutzverordnung am 1. Januar 2022 in Kraft getreten

Wieder einmal hatte die bayerische Staatsregierung keine schönen Weihnachtsgeschenke für Vermieterinnen und Vermieter. Denn die neue geänderte Mieterschutzverordnung wurde veröffentlich und ist bereits am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Hinzu kommt, dass die Mieterschutzverordnung nunmehr nicht nur 162, sondern 209 bayerische Städte und Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt definiert. Gerade Kommunen im südlichen Oberbayern sind hiervon am meisten betroffen.

Die Mieterschutzverordnung ist Grundlage für die Anwendung bundesrechtlicher Regelungen des Mieterschutzes. So gilt in den dort definierten Kommunen die Mietpreisbremse. Daneben gilt in diesen Gebieten aber auch die niedrigere Kappungsgrenze von 15 Prozent bei Mietanpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 3 S. 2 BGB). Außerdem erhöht sich auch die Kündigungsbeschränkungsfrist nach § 577a Abs. 1 BGB. Der Erwerber einer nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnung kann sich in den in der Mieterschutzverordnung genannten Kommunen erst nach zehn Jahren auf eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung berufen (§ 577a Abs. 2 S. 1 BGB).