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Rechtstipp

Aus der Rechtsberatung: Schäden am Inventar des Mieters bei Rohrbruch

Bei einem Wasserschaden durch eine mangelhafte Wasserleitung ist der Mieter regelmäßig berechtigt, die Miete zu mindern, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung hierdurch beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist natürlich, dass der Mieter den Schaden nicht selbst herbeigeführt hat.

Ob der Mieter darüber hinaus aber auch Schadensersatz für seinen Hausrat verlangen kann, hängt davon ab, ob der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war, der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug kommt oder der Mangel wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, entstanden ist.

  • Bei Vertragsschluss vorhanden wäre der Mangel, wenn zu diesem Zeitpunkt die Gefahrenquelle bereits existiert, z.B. die Leitungen von Anfang an unterdimensioniert waren (vgl. BGH, Urteil vom 21. 7. 2010 - XII ZR 189/08).
  • Entstand die Ursache für den Wasserrohrbruch erst nach dem Vertragsschluss, haftet der Mieter nur bei Verschulden. Dies ist beispielswies der Fall, wenn dem Vermieter bekannt ist, dass an einem Rohr Instandhaltungsarbeiten notwendig wären, er diese aber nicht durchführt. Insoweit besteht jedoch keine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010, Az. 2 U 779/09).
  • Darüber hinaus haftet der Vermieter für Schäden an dem Hausrat des Mieters, wenn er den Mangel zwar nicht zu vertreten hat, sich aber mit der Mängelbeseitigung im Verzug befindet. Ein Verzug ist gegeben, wenn der Mieter den fälligen Mängelbeseitigungsanspruch bereits abgemahnt hat oder für die Beseitigung ein fester Termin vereinbart wurde.

Ist keiner der vorstehenden Punkte erfüllt, ist der Vermieter auch nicht verpflichtet den Schaden am Hausrat des Mieters zu ersetzen.

 

Empfehlung

Wir empfehlen, dass Sie Ihren Mieter bereits bei Vertragsschluss darauf hinweisen, dass er entsprechende Schäden durch den Abschluss einer Hausratversicherung absichern kann. Eine Verpflichtung des Mieters besteht hierzu aber nicht.

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