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Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung - geht das?

Es stellte sich die Frage, ob ein Vermieter wirksam auf die Möglichkeit eine Eigenbedarfskündigung gegenüber einem Mieter auszusprechen, verzichten kann. Vor allem unter dem Aspekt eines möglichen Verkaufs dieser Immobilie ist dieser Umstand nicht ohne Bedeutung.

Ausgangssituation…
Der Vermieter schließt mit dem Mieter einen Mietvertrag ab. In diesem Vertrag erklärt der Vermieter den Verzicht auf die Ausübung einer Eigenbedarfskündigung. In der Folgezeit beabsichtigt der Vermieter, der gleichzeitig Eigentümer ist, die vermietete Immobilie an einen Dritten zu veräußern. Es stellt sich die Frage, ob der Verzicht des Vermieters weitere Konsequenzen für den neuen Eigentümer hat.

Hintergrund…
Dem Vermieter kann ein Mietverhältnis wegen vorliegenden Eigenbedarfs kündigen. Er kann auf diesen Kündigungsgrund wirksam verzichten. Ein solcher Verzicht kann befristet oder auch generell erfolgen. Letztlich ist es eine vertragliche Absprache zwischen Vermieter und Mieter. Wichtig ist, es muss sich um eine individuelle Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter handeln, die schriftlich vereinbart wird. Entweder im Mietvertrag oder aber durch einen Anhang der erkennbar mit dem Mietvertrag verbunden ist. Letztlich kann allein der Vermieter einen solchen Verzicht ausüben, denn nur er kann auf dieses Recht verzichten. Es kommt also auf die gewählte Formulierung an.

Konsequenzen…
Sofern der Vermieter wirksam auf das Recht zur Ausübung der Eigenbedarfskündigung verzichtet hat, kann er eine solche Kündigung für den genannten Zeitraum oder aber für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses nicht ausüben. Wird das Objekt an einen Dritten veräußer, geht der Mietvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den Käufer über. Somit auch der Verzicht auf die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung, sofern der Verzicht in dem Mietvertrag wirksam erklärt und vereinbart worden ist.

Tipp für die Praxis…
Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. Wenn Sie Formulierungen in Mietverträgen haben, bei denen Sie sich nicht sicher sind, ob und welche weitergehenden Konsequenzen sich daraus für Sie ergeben, wenden Sie sich gern an den für sie zuständigen Ortsverein oder an den Landesverband mit den zuständigen Verbandsjuristen.

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