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Wissenswertes
Martin Rathsack, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Energiepreisbremse; Gaspreisdeckel und Strompreisdämpfung

Die Bundesregierung erlässt Preisbremsen nach Vorschlägen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“. Sie wird in Kürze Gesetzentwürfe zur Umsetzung auf den Weg bringen.
Während die Gaspreisentlastung verabschiedet ist, ist die Deckelung von Strom und Gas im nächsten Jahr bislang geplant.

Gaspreisbremse
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) sowie für Vereine soll der Gaspreis von spätestens März 2023 bis April 2024 auf maximal 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt werden. Gegebenenfalls auch eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023. Der Preis für die Kilowattstunde für die Industrie wird hier 7 Cent gedeckelt.

Neben diesem Gaspreisdeckel ist eine einmalige Entlastung vorgesehen. Diese ist in Höhe der Abschlagszahlung für Gas im Monat Dezember vorgesehen. Hier wird der Versorger den Abschlag für Dezember nicht einziehen, oder erstatten. Sind Wohnungen vermietet so wird im Grundsatz der Abschlag an den Vermieter erstattet und dieser verrechnet den Vorteil mit der nächsten Heizkostenabrechnung.

Strompreisbremse
Diese soll bereits ab Januar 2023 die die Stromkosten senken. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen wird daher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für eine Menge von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden werden 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs veranschlagt.

Mehrwertsteuer
Hier wurde eine Reduktion ab dem 01.Oktober 2022 beschlossen und umgesetzt. Auch dies dürfte zu einer spürbaren Entlastung der Energiekunden führen.

Geldwerter Vorteil
Es ist geplant, dass ab einem persönlichen Einkommen von 72.000 € der Vorteil durch den Energiedeckel als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

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