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ROLAND Rechtsschutz

Kaution an Maklerin ausgezahlt: Vermieter haftet

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Wohnungstür

Lukas F. ist Mitglied in einem Ortsverein von Haus & Grund Niedersachsen. Er vermietet seine Vierzimmerwohnung an Philipp R. Zu Beginn des Mietverhältnisses überwies Philipp R. eine Kaution von 720 Euro an eine Maklerin, die das Geld an Lukas F. weiterleitete.

Nachdem die Parteien das Mietverhältnis einvernehmlich beendet haben, verlangt Philipp R. die Kaution zurück. Lukas F. erklärt, er habe das Geld schon an die Maklerin ausgezahlt und damit seine Pflicht erfüllt. Außerdem vertritt er die Meinung, dass durch den Mietaufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche erledigt seien.

Das Gericht sieht das anders. Zwar hat die Maklerin die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses entgegengenommen und an Lukas F. weitergeleitet. Sie hat aber keine Vollmacht, um die Kaution auch beim Auszug für den Mieter entgegenzunehmen. Deshalb hätte Lukas F. das Geld direkt an Philipp R. auszahlen müssen. Der Vermieter trägt das Risiko dafür, dass die Maklerin die Kaution möglicherweise nicht an den Mieter weiterleitet. Außerdem stimme es nicht, dass Philipp R. durch den Mietaufhebungsvertrag auf die Rückzahlung der Kaution verzichten würde. Das hätten die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbaren müssen.

Das Gericht verurteilt Lukas F. dazu, 690 Euro aus der Kaution zuzüglich Zinsen an Philipp R. zurückzuzahlen. 30 Euro darf er behalten, weil ihm in dieser Höhe noch Ansprüche aus Gebühren und Kosten zustehen. Die Klage des Mieters hat damit fast vollständig Erfolg. Lukas F. muss die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. ROLAND Rechtsschutz übernimmt die Prozess- und Anwaltskosten abzüglich der Selbstbeteiligung.