Brummtöne durch Wärmepumpe
Herr E ist seit 1976 Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses. Im Jahr 2022 erwirbt Herr N das Nachbargrundstück, welches ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. In ca. 1 Kilometer Entfernung befindet sich eine Autobahn. Im Rahmen einer umfassenden Sanierung am Haus des N wird auch eine Wärmepumpe installiert. E ist der Ansicht, dass die Wärmepumpe erheblichen Lärm verursacht. Er fühlt sich insbesondere in der Nachtzeit gestört und dadurch gesundheitlich beeinträchtigt. Er verklagt den N auf Unterlassung.
Das Landgericht Bielefeld hat die Klage des E mit Urteil vom 30.06.2026 (Az. 1 O 310/24, nicht rechtskräftig) abgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 906 BGB bestehe nicht. Ein solcher liege nur vor, wenn die beanstandete Beeinträchtigung wesentlich ist. Eine Geräuschemission sei in der Regel unwesentlich, wenn die entsprechenden Vorschriften eingehalten seien. Dies könne aber im Einzelfall auch anders liegen und könne daher nur aufgrund wertender Beurteilungen festgesetzt werden. Im Fall des E sei im Rahmen eines Messverfahrens festgestellt worden, dass die Grenzwerte eingehalten worden seien. Hinzu komme hier, dass bereits vor Inbetriebnahme der Wärmepumpe erhebliche Lärmemissionen von der naheliegenden Autobahn ausgegangen seien, sodass hier kaum ein Unterschied feststellbar sei. Es liege damit nach den entsprechenden Vorschriften und einer wertenden Beurteilung keine wesentliche Beeinträchtigung vor.