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Wohnungsübergabe: Was muss der Vermieter beachten?

Nicht selten entstehen bei der Rückgabe der Wohnung am Ende eines Mietverhältnisses Probleme zwischen Mieter und Vermieter. Was, wenn die Wohnung in einem miserablen Zustand ist? Welche Arbeiten kann der Vermieter vom Mieter verlangen?

Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie zu Mietbeginn vom Vermieter erhalten hat. Dabei sollte der Zustand der Wohnung bei Übergabe mit den Angaben im Übergabeprotokoll bei Einzug abgeglichen werden“, empfiehlt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. So können Verschlechterungen, Schäden oder Veränderungen einfacher erkannt werden. Zudem hat der Mieter die Wohnung besenrein zu übergeben. Das bedeutet, dass er die Wohnung sauber und aufgeräumt hinterlassen und grobe Verunreinigungen entfernen muss. Bäder und Toiletten müssen beispielsweise gewischt werden. „Eine Renovierungspflicht des Mieters bei Auszug besteht demgegenüber nur dann, wenn eine entsprechende Pflicht mietvertraglich wirksam vereinbart wurde“, erklärt der Vorstand. Andernfalls muss der Mieter weitere Instandsetzungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen nur dann durchführen, wenn diese durch Gebrauch entstanden sind, der nicht mehr vertragsgemäß war. So beispielsweise bei großen Löchern in der Wand oder übermäßig stark verkratzten Boden durch Haustiere. „Grundsätzlich gilt also, dass der Mieter die Schäden zu beseitigen hat, die nicht durch einfache Malerarbeiten behoben werden können. Denn dann kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Schaden um eine einfache und übliche Abnutzung handelt“, fasst Dr. Kirchhoff zusammen.