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Thema des Monats - Juni 2025

Blumen und Pflanzen in Mietobjekten

Pflanzen tragen zu einem angenehmen Wohnklima bei und sind in Mietwohnungen selbstverständlich erlaubt. Mieter können ihre Räume nach Belieben mit Blumen und Grünpflanzen gestalten, ohne dafür eine Zustimmung des Vermieters einholen zu müssen. Wichtig ist lediglich, dass durch die Pflege keine Schäden an der Wohnung entstehen, etwa durch zu hohe Feuchtigkeit, die nicht mehr durch normales Lüften ausgeglichen werden kann.

Pinke Blumen

Anders sieht es in Gemeinschaftsbereichen aus, etwa im Treppenhaus, Vorgarten oder auf gemeinsam genutzten Flächen. Hier dürfen Pflanzen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters aufgestellt werden, da diese Bereiche nicht Teil der vermieteten Wohnung sind. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Auch das Anbringen von Blumenkästen an der Außenfassade oder auf äußeren Fensterbänken setzt die Genehmigung des Vermieters voraus. Hintergrund sind Sicherheitsaspekte sowie der Schutz des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes. Auf der Innenseite des Balkons dürfen Mieter Pflanzen grundsätzlich ohne Erlaubnis aufstellen, solange der übliche Gebrauch gewahrt bleibt. Größere Bepflanzungen – etwa Bäume oder hohe Sträucher – zählen jedoch nicht mehr zum normalen Mietgebrauch. Sie können das Erscheinungsbild des Hauses verändern und müssen auf Verlangen des Vermieters entfernt werden. Besonders wichtig ist die sichere Befestigung aller Pflanzgefäße. Diese müssen so gesichert sein, dass sie bei Wind oder anderen Einflüssen nicht herabfallen können. Unsichere Aufstellungen können nicht nur Schäden verursachen, sondern bei wiederholtem Verstoß auch eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Vermieter sind gut beraten, ihre Mieter frühzeitig auf diese Punkte hinzuweisen.