
Thema des Monats
Mietpreisbremse in Bayern - Staatsregierung weitet Anwendungsgebiet aus!
Die Bayerische Staatsregierung hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Mieterschutzverordnung vorgelegt. Damit sollen fünf neue Gemeinden, namentlich Herzogenaurach, Marktschellenberg, Oberaudorf, Stockstadt a. Main und Trostberg mit in den Schutzbereich der Verordnung aufgenommen werden, was unter anderem bedeutet, dass dort ebenfalls die Regelungen der sogenannten Mietpreisbremse greifen.
Hintergrund ist, dass die betroffenen Gemeinden im Rahmen der Verbändeanhörung zur Gebietsbestimmungsverordnung Bau Gründe für einen angespannten Wohnungsmarkt dargelegt hatten. Da für diese Verordnung die gleiche Ermittlungsmethodik angewandt wurde, wurden die Gemeinden nun kurzerhand auch in die Mieterschutzverordnung aufgenommen.
Die Mieterschutzverordnung listet diejenigen Kommunen in Bayern auf, in denen ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Dies ist Grundlage für die Anwendbarkeit der Regelungen der sogenannten Mietpreisbremse, die die Miete bei einer Neuvermietung auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete deckelt. Daneben gelten in den in der Mieterschutzverordnung genannten Städten und Gemeinden auch die niederigere Kappungsgrenze von 15 Prozent über drei Jahre bei einer Mietanpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB sowie die längere Kündigungssperrfrist von zehn Jahren nach der Umwandlung einer vermieteten Wohnung in Wohnungseigentum.
In einer Stellungnahme hat Haus & Grund Bayern unter anderem dieses Vorgehen eines „Nachschiebens“ von neuen Kommunen in der Mieterschutzverordnung kritisiert.