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Steigende Energiekosten

Anpassung der Betriebskosten möglich? 

Immer mehr Vermieter stellen sich in Anbetracht der steigenden Energiekosten die Frage, ob, und wenn ja in welcher Höhe, eine Anpassung der Betriebskosten möglich ist.

Wurde eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart, kann der Vermieter einseitig durch eine Erklärung in Textform eine Anpassung der Betriebskosten auf eine angemessene Höhe vornehmen.  Die Anpassung ist allerdings nur nach einer Abrechnung möglich, die zudem inhaltlich korrekt sein muss. Die letzte Abrechnung ist dabei Grundlage für den Umfang der Anpassung. Endete diese mit einer Nachforderung, wird in der Regel auf die bisherigen monatlichen Vorauszahlungen ein Zwölftel der gesamten Nachzahlung aufgeschlagen. Beträgt also die letzte Nachzahlung beispielsweise 240,00 EUR, kann auf die bisherigen Vorauszahlungen 20,00 EUR aufgeschlagen werden (240 / 12 = 20). Bei der Anpassung ist aber zudem auch eine Berücksichtigung von konkret zu erwartenden Kostensteigerungen möglich – so etwa die steigenden Energiekosten. Ein abstrakter Sicherheitsaufschlag ohne konkret zu erwartende Kostensteigerungen kommt hingegen nicht in Betracht.

Haben Mieter und Vermieter eine Betriebskostenpauschale vereinbart, ist eine einseitige Anpassung durch den Vermieter hingegen lediglich dann möglich, wenn eine Anpassung im Mietvertrag vereinbart wurde.

Davon abgesehen können Vermieter und Mieter natürlich auch stets eine einvernehmliche und individuelle Vereinbarung über eine Anpassung der Betriebskosten treffen. So ist es beispielsweise auch möglich, dass sich die Parteien auf eine Erhöhung der Vorauszahlungen einigen, ohne auf die nächste Abrechnung zu warten.