OLG Brandenburg: Nachbarstreit - Geringfügige Störungen sind zu dulden
Urteil v. 19.09.2024 - Az.: V U 149/23
Die Kläger forderten von ihren Nachbarn verschiedene Maßnahmen zur Abwehr von Beeinträchtigungen. Dazu gehörten der Rückschnitt einer Hecke, die Einsichtnahme auf ihr Grundstück durch die Nutzung eines Trampolins, die Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch die Sichtbarkeit der Nutzer der Bad- und WC-Räume des Nachbarhauses sowie Lichtimmissionen aus der Badezimmerbeleuchtung.
Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab, und auch die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte fest, dass durch regelmäßigen Rückschnitt der Hecke auf eine maximale Höhe von zwei Metern der rechtmäßige Zustand gewährleistet sei. Ein weitergehender Anspruch auf zukünftige Maßnahmen zur Verhinderung von Überwuchs wurde nicht schlüssig dargelegt.
Hinsichtlich des Trampolins stellte das Gericht fest, dass es sich um eine bewegliche Anlage im Sinne des § 27 Nachbarrechtsgesetz handelt und daher ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten sei. Allerdings bestehe kein Anspruch auf vollständige Entfernung des Trampolins oder ein Verbot seiner Nutzung, einschließlich des Springens darauf. Die Kläger könnten nicht verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, beim Springen über den Zaun zu blicken. Nach Abwägung der Persönlichkeitsrechte beider Parteien seien geringfügige, nicht gezielt herbeigeführte Beeinträchtigungen hinzunehmen.
Auch ein Anspruch darauf, dass die Nutzer der Bad- und WC-Räume des Nachbarhauses nicht sichtbar seien, wurde verneint, da der erforderliche Mindestabstand von drei Metern eingehalten wurde. In innerstädtischen Gebieten seien Einsichtsmöglichkeiten in dieser Form üblich. Ebenso wurde der Anspruch auf Vermeidung von Lichtimmissionen aus der Badezimmerbeleuchtung abgelehnt. Die dadurch verursachte Beeinträchtigung sei sozialadäquat und hinzunehmen, zumal die Schlafräume der Kläger nicht in Richtung des Nachbargrundstücks ausgerichtet seien.