LG Stuttgart: Vermieter muss bei Abschluss eines Mietvertrages nicht über Verkaufsabsicht aufklären
Entscheidung 9. Februar 2026: Hinweisbeschluss 13 S 67/25
Sachverhalt: Ein Vermieter hatte einen unbefristeten Mietvertrag mit der späteren Klägerin abgeschlossen. Bereits im Zeitpunkt des Abschlusses plante der Vermieter die Immobilie zu veräußern. Die Mieterin informierte er hierüber nicht. Nachdem der spätere Käufer der Klägerin nach Erwerb der Immobilie wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte, verklagte diese den ursprünglichen Eigentümer auf Schadenersatz. Er habe es versäumt, sie über die geplante Veräußerung aufzuklären.
Entscheidung: Auch das Amtsgericht hatte die Klage in erster Instanz abgelehnt. Das Landgericht als Berufungsinstanz gab nun bereits per Hinweisbeschluss bekannt, dass es ebenfalls keine Erfolgsaussichten für die Klage sieht. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den beklagten Vermieter stünde der Klägerin nicht zu. Insbesondere bestehe kein Anspruch wegen culpa in contrahendo nach §§ 535, 280 Abs. 1 bzw. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Dafür sei es nicht entscheidend, ob, wie die Klägerin vorträgt, die Veräußerung tatsächlich schon bei Abschluss des Mietvertrages geplant war. Denn es bestehe von vorneherein keine Pflicht des Vermieters, über einen geplanten Verkauf aufzuklären. Grundsätzlich seien Vermieter verpflichtet, über künftigen Eigenbedarf aufzuklären, wenn dieser bereits hinreichend konkret feststeht. Dies sei allerdings nach BGH-Rechtsprechung aber nicht der Fall, wenn es sich nur um möglichen Eigenbedarf handele. Vermieter müssen insbesondere keine sogenannte Bedarfsvorschau durchführen, also selbst ermitteln, inwieweit in Zukunft Eigenbedarf drohen könnte. Vorliegend stand noch nicht einmal fest, wer die Wohnung erwerben würde, geschweige denn, ob diese Person sie zu Eigennutzung erwerben wird.
Anmerkung: Eine spannende Entscheidung, in der das Gericht aufzeigt, wann eine Aufklärungspflicht des Vermieters über drohenden Eigenbedarf bei Abschluss eines Mietvertrages besteht, dieser Aufklärungspflicht aber auch Grenzen setzt.