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LG Köln: Was passiert, wenn der Räumdienst nicht kommt?

Urt. v. 18.12.2023 - Az.: 15 O 169/23

Gerade in den Wintermonaten ein klassisches Problem was auch immer wieder Gerichte beschäftigt. Das LG Köln entschied, wer haftet, wenn der beauftragte Räumdienst seiner Pflicht nicht nachkommt.

Im vorliegenden Fall verhandelte das Landgericht Köln über die Frage, was passiert, wenn die Fachfirma nicht der Räum- und Streupflicht nachkommt. Die Beklagte ist Betreiberin eines Betriebsgeländes, welche eine Fachfirma damit beauftragt hat, der Schneeräumung und Streuung nachzukommen. In einer Winternacht rückte die beauftragte Firma aber nicht an, obwohl dies nach den Witterungsverhältnissen angezeigt gewesen wäre. Dies blieb der Beklagten zwar nicht unverborgen, allerdings übernahm sie die entsprechenden Arbeiten nicht selbst. Auf dem Betriebsgelände verunfallte daraufhin knappe 90 Minuten später ein LKW auf Grund dessen, dass es zu keiner ordnungsgemäßen Verkehrssicherung kam. Die Spedition (Klägerin) forderte daraufhin Schadensersatz von der Betreiberin des Grundstücks.

Grundsätzlich trifft jeden Grundstückseigentümer bestimmte Verkehrssicherungspflichten, bspw. eine Räum- und Streupflicht. Unterlässt man dies und ein Dritter erleidet dadurch einen Schaden, haftet der Grundstückseigentümer dafür. Diese Grundsätze gelten für private wie gewerbliche Grundstückseigentümer.

Das LG Köln stellt in der Entscheidung zunächst fest, dass Verkehrssicherungspflichten auf Dritte (Fachfirmen) übertragen werden können. Allerdings betont das Gericht, dass die Kontroll- und Überwachungspflicht immer bei der Person bleibt, die Verkehrssicherung übertragen hat. Im Ausgangsfall folglich die Beklagte als Betreiberin des Betriebsgeländes. Im Detail muss nicht jede Einzelheit kontrollieren werden, das kann hier im Ergebnis allerdings dahinstehen, da die Beklagte Kenntnis von der mangelnden Räumung hatte. Nach Ansicht des Landgerichts hätte die Fachfirma auch nicht darin erinnert werden müssen, ihrem Auftrag nachzukommen. Auch die Argumentation der Beklagten, dass ein Räumen ihrerseits zu gefährlich gewesen wäre, ist für das Gericht unbeachtlich. Vielmehr hätten Warnhinweise an der Einfahrt angebracht oder das Unternehmen telefonisch kontaktiert werden müssen.

29.01.2024