LG Hamburg: Mietminderung bei Verschattung durch heranrückende Bebauung möglich
Urteil vom 18. Dezember 2025 - 334 S 13/22
Sachverhalt: Geklagt hatte eine Mieterin. Sie wollte die Miete, wegen einer Verschattung des Balkons und des Wohnzimmers, mindern. Das Sonnenlicht in diesem Bereich sei bei Anmietung der Wohnung prägend für den Nutzungswert gewesen. Nachdem gegenüber des von der Klägerin bewohnten Hauses ein Anbau errichtet worden war, sei das Sonnenlicht stark zurückgegangen. Die Beklagte bestritt diese Darstellung. Bereits das Amtsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und eine Minderung um 5 Prozent bejaht. Ein angebotenes Sachverständigengutachten der Gegenseite allerdings abgelehnt.
Entscheidung: Das Landgericht erhielt die Ent-scheidung des Amtsgerichts im Ergebnis aufrecht. Die Ablehnung des angebotenen Sachverständi-gengutachtens sei aber zu Unrecht erfolgt. Das Beweisergebnis der ersten Instanz sei dennoch zutreffend. Das Landgericht hatte selbst ein Gut-achten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass eine erhebliche Verschattung bestehe, welche auf den Anbau zurückzuführen sei. So habe die Besonnungsdauer im Winterhalbjahr in Folge des Anbaus um 99,5 Prozent abgenommen und im Sommerhalbjahr um 47, 8 Prozent. Im Winterhalbjahr sei quasi keine Besonnung mehr gegeben. Den Einwand der Beklagtenseite, es habe bereits vor dem Anbau eine geringe Belichtung der Wohnung vorgelegen, sodass dieser Aspekt nicht prägend sein könnte, ließ das Gericht nicht gelten. Im Gegenteil, gerade bei ohnehin schon schlechten Lichtverhältnissen in einer Wohnung sei es umso gravierender, wenn eine weitere Ver-schlechterung eintritt.
Anmerkung: Eine in Zeiten zunehmender Verdichtung, gerade in urbanen Räumen, interessante Entscheidung. Vermieter haben zwar oft wenig Einfluss auf heranrückende Bebauung. Allerdings sollten die hier beleuchteten Auswirkungen auf die eigene Immobilie, gerade bei einem Zustimmungsverlangen eines Nachbarn, im Hinterkopf behalten werden.