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LG Frankenthal: Kein Anspruch auf Heckenrückschnitt

Urt. v. 24.01.2024 - Az.: 2 S 85/23

Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal musste im Vorliegenden Fall darüber entscheiden, wie hoch eine Hecke wachsen darf, damit der erforderliche Grenzabstand noch gewahrt bleibt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Anspruch auf Rückschnitt nicht besteht, sofern man sich selbst nicht an die Abstandsflächen hält.

Ausgangspunkt war der Streit zweier Nachbarn über die zulässige Höhe einer Hecke, welche direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzt war. Der Kläger war der Ansicht, dass die 2,20 Meter hohe Hecke gegen das geltende Landesrecht verstoße und auf 1,5 Meter zurückgeschnitten werden muss. Dem gab das erstinstanzliche Amtsgericht statt, wogegen der Beklagte Berufung einlegte.

Das Landgericht kam nun zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger nicht auf nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten berufen kann, da sich der Kläger selbst nicht an geltendes Recht halte. Denn dieser hat direkt hinter der Grenze eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine 2,5 Meter hohe Zypresse gepflanzt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treue und Glauben, kann sich eine Partei nicht darauf berufen, dass geltendes Recht eingehalten wird, sofern man sich selbst nicht daranhält.

21.02.2024