Kabinett einigt sich auf Mietrechtsreform
Der aktuelle Stand im Überblick
Auch zur Mietrechtsreform hat das Bundeskabi-nett mittlerweile einen Gesetzentwurf vorgelegt. Zumindest einige Regelungen sind im Vergleich zum Referentenentwurf entschärft worden:
- Die Höchstgrenze bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch soll etwas erweitert werden. War im Referentenentwurf noch eine starre Frist von sechs Monaten ohne Verlängerung vorgesehen, so soll nun wenigstens unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung auf acht Monate möglich sein.
- Auch die starre 3,5 Prozent Grenze bei Indexmieterhöhungen soll etwas entschärft werden. Geplant ist, dass in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Indexsteigerungen von mehr als 3 Prozent jährlich nur noch zur Hälfte für eine Mieterhöhung geltend gemacht werden dürfen. Die andere Hälfte des über 3 Prozent liegenden Anteils soll nicht mehr berücksichtigt werden.
- Der Möblierungszuschlag in angespannten Wohnungsmärkten soll nun bei maximal 10 Prozent der Nettokaltmiete liegen dürfen. Zuvor waren lediglich 5 Prozent geplant.
- Hinsichtlich der Schonfristzahlung bleibt es bei der bisherigen Planung. Sie soll weiterhin auf die ordentliche Kündigung ausgedehnt werden.
- Die Wertgrenze für das vereinfachte Mieterhöhungsverfahren nach § 559c BGB soll auf 20.000 Euro steigen. Auch hier bleibt es bei der bereits im Referentenentwurf geplanten Regelung.
Selbstverständlich sind diese Änderungen zu begrüßen, dennoch bedeutet die geplante Reform auch in ihrer derzeitigen Fassung erhebliche Mehrbelastungen für Vermieter. Insbesondere die Ausweitung der sogenannten Schonfristregelung benachteiligt Vermieter unverhältnismäßig. Hier droht eine weitreichende Einschränkung des ohnehin schon sehr restriktiv ausgestalteten Kündigungsrechts.