Geplante Änderung des Bayerischen Denkmalgesetzes
Erleichterungen für Eigentümer von Denkmälern
Baudenkmäler prägen das Stadtbild und sind gleichzeitig private Immobilien, die für verschiedene Nutzungen geeignet sein müssen. Deshalb ist es wichtig, dass Eigentümer Veränderungen im Inneren ihrer Denkmäler zeitgemäß umsetzen können, ohne unnötig gebremst zu werden.
Künftig kann die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes auf das äußere Erscheinungsbild beschränkt werden. Das erleichtert Modernisierungen im Innenbereich erheblich und erhöht die Akzeptanz für notwendige Denkmalschutzmaßnahmen. Gleichzeitig sollen neue Einträge in die Denkmalliste für Gebäude ohne Denkmalwert im Inneren nur noch auf Antrag des Eigentümers erfolgen. Das Landesamt für Denkmalpflege oder Heimatpflege können jedoch von Amts wegen Vermerke eintragen, wenn die Denkmaleigenschaft nur das Äußere betrifft – so wird bürokratischer Aufwand vermieden.
Mit dem Denkmalpflegewerk können Eigentümer künftig mehrere Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen zusammenfassen und genehmigen lassen. Außerdem gibt es neue Tatbestände, die bestimmte Maßnahmen erlaubnisfrei stellen – das erleichtert die Pflege und Modernisierung deutlich.
Offen bleibt die Frage von Photovoltaikanlagen, Balkonkraftwerken und Balkonen: Hier wären einfache, praktikable Regelungen wünschenswert, solange das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird. So können Eigentümer von Denkmälern auch an der Energiewende teilhaben.
Auch bei Bodendenkmälern sind Erleichterungen vorgesehen, insbesondere für Maßnahmen, die der Bewirtschaftung und Nutzung der Immobilie dienen.