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EU- Gebäuderichtlinie (EPBD)

Ab Mai 2026 gelten in der EU neue Vorgaben bei Energieausweisen für Gebäude

Haus mit Pool

EU-weit werden die Bewertungsklassen zukünftig vereinheitlicht. Die bereits seit dem 1. März 2021 für diverse Produktkategorien geltenden EU-Energielabel sollen nun auch in das Immobilienrecht Einzug halten. Bislang galt für Gebäude eine Skala von A+ bis H. Nun müssen die Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 29.05.2026 auf die Skala von A bis G umsteigen. Bereits ausgestellte Energieausweise behalten allerdings ihre Gültigkeit. Energieausweise der Klasse A sollen aus-schließlich für Nullemissionsgebäude vergeben werden.

Wann ist ein Energieausweis zukünftig erforderlich? In Fällen, in welchen bislang ein Energieausweis vorgelegt werden musste, ist das auch zukünftig der Fall. Wer also beispielsweise eine Immobilie neu vermieten oder verkaufen möchte, muss wie bislang einen Energieausweis bereits bei der ersten Besichtigung vorlegen. Nach den neuen Vorgaben soll nun aber auch bei der Verlängerung eines Mietvertrages oder nach großen Renovierungen (ab einem Viertel der Fläche der Gebäudehülle sowie ab einem Viertel des Ge-bäudewerts) die Vorlage eines Energieausweises Pflicht werden.
Was droht, wenn kein Energieausweis vorgelegt wird? Nach den derzeitigen Bestimmungen des GEG werden in Fällen, in welchen kein Energieausweis vorgelegt wird oder dieser falsche oder unvollständige Angaben enthält, Bußgelder fällig.

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