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Bundesverfassungsgericht: Zwangsräumung von Wohnraum einer Schwangeren

Beschluss v. 18.05.2025 - Az.: 2 BvQ 32/25

Babybauch einer schwangeren Frau

Die Wohnung einer Familie sollte vier Tage vor dem geplanten Kaiserschnitt der zweiten Antragstellerin geräumt und die Familie in einer provisorischen Containerunterkunft der Gemeinde untergebracht werden, weshalb sie Räumungsschutz beantragte. Das Amtsgericht lehnte den Antrag jedoch ab und argumentierte unter anderem, die erneute Schwangerschaft sei angesichts der finanziellen Situation der Familie „geradezu fahrlässig“, weshalb sie sich nicht auf staatlichen Schutz berufen könne.
Auf den isolierten Eilantrag der Familie hin, stoppte das Bundesverfassungsgericht die Zwangsräumung zunächst für sechs Monate. Es stellte klar, dass die Vollstreckungsgerichte verpflichtet sind, Maßnahmen zu treffen, die verfassungswidrige Folgen im Rahmen der Zwangsvollstreckung verhindern. Dabei müssen sie der staatlichen Schutzpflicht aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gerecht werden. Staatliche Stellen haben alles zu tun, um Grundrechtsverletzungen möglichst auszuschließen.

Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Schuldners/Mieters kann im Verfahren zum Vollstreckungsschutz nicht nur dann vorliegen, wenn ein Suizid droht. Zwangsvollstreckungen können auch aus anderen Gründen eine konkrete Gesundheits- oder Lebensgefahr darstellen oder eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO begründen. Berücksichtigt werden müssen dabei sowohl die Risiken während der Räumung selbst als auch die Gefahren für Leben und Gesundheit nach der Räumung.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts spricht einiges dafür, dass das Amtsgericht diese Anforderungen angesichts der besonderen Situation der hochschwangeren Antragstellerin und ihrer Familie nicht ausreichend beachtet hat. Die Antragsteller hatten unter Vorlage eines ärztlichen Berichts auf den bevorstehenden Kaiserschnitt am 23. Mai 2025 hingewiesen. Es ist fraglich, ob das Amtsgericht die Auswirkungen der unmittelbar bevorstehenden Entbindung auf das Grundrecht der Antragstellerin auf körperliche Unversehrtheit hinreichend berücksichtigt hat. Gleiches gilt für die Frage, ob die gesundheitliche Versorgung des Neugeborenen in einer Notunterkunft gewährleistet wäre.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete außerdem die unzureichende Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und denen der Mieter. Ebenfalls kritisch sieht es den Hinweis des Amtsgerichts, die Ordnungsbehörde sei für den Schutz der Familie zuständig. Zwar müsse nicht automatisch Vollstreckungsschutz gewährt werden, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit einhergeht, sofern geeignete Maßnahmen existieren, um die Gefahr abzuwenden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Gerichte diese Maßnahmen sorgfältig prüfen und deren Umsetzung sicherstellen.
Es gehört zu den Pflichten staatlicher Stellen, eine Unterkunft zu gewährleisten, die dem menschenwürdigen Minimum nach Art. 1 Abs. 1 GG ent-spricht. Problematisch erscheint daher die Auffassung des Amtsgerichts, es sei nicht seine Aufgabe, eine Zwangsvollstreckung auszusetzen, selbst wenn eine menschenunwürdige Unterbringung drohen könnte. Hätte es den Antrag auf Vollstreckungsschutz ablehnen wollen, hätte es zuvor prüfen und gegebenenfalls sicherstellen müssen, dass die vorgesehene Containerunterkunft den Bedürfnissen der Frau nach einem Kaiserschnitt und des neugeborenen Kindes gerecht wird. Solche belastbaren Feststellungen zur Zumutbarkeit der Notunterkunft hat das Amtsgericht jedoch nicht getroffen.