BGH: Zum Vorrang eines dinglichen Vorkaufsrechts für Familienangehörige
In diesem Fall war die zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau des Wohnungseigentümers im Wohnungsgrundbuch als Vorkaufsberechtigte für den ersten das Vorkaufsrecht auslösenden Verkaufsfall eingetragen. 2019 verkaufte der Eigentümer die Wohnung an Dritte, woraufhin die Ehefrau sowie der Mieter der Wohnung die Ausübung ihres Vorkaufsrechts erklärten. Der Eigentümer erklärte gegenüber dem Mieter die Auflassung. Dieser wurde im Oktober 2022 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau nahm den Voreigentümer auf Auflassung in Anspruch. Diese Klage wies das Landgericht ab. Am 31. März wurde das Vorkaufsrecht gelöscht. Die Ehefrau beantragt nunmehr die Wiedereintragung des Vorkaufsrechts, was das Beschwerdegericht unter Verweis auf das vorrangige Vorkaufsrecht des Mieters abwies.
Diese Ansicht lehnte der BGH ab. Das Grundbuchamt hätte das Vorkaufsrecht nicht ohne vorherige Anhörung der Ehefrau löschen dürfen. Das Grundbuchamt war fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Vorkaufsrecht durch den Verkauf an den Mieter erloschen ist. Allerdings stellten die Bundesrichter klar, dass das Vorkaufsrecht der Ehefrau in Anlehnung an § 577 Ab1. S. 2 BGB Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters habe, sodass ihr Vorkaufsrecht durch den Verkauf nicht erloschen ist. Der BGH wies das Grundbuch daher an, den Widerspruch der Frau zur Löschung im Grundbuch einzutragen.