BayObLG: Nachbarschaftsstreit ist keine WEG Streitigkeit
Die Klägerin in diesem Fall ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Grundstück ist mit einem Parkhaus bebaut, dessen Ebenen im Sondereigentum stehen. Die Beklagte ist Eigentümerin von drei Ebenen und zugleich der Nachbargrundstücke. In einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, das Parkhaus abzureißen und Sicherungsmaßnahmen für den Heizungskeller durchzuführen, der sich auf einem der benachbarten Grundstücke der Beklagten befindet und den an das Parkhaus angrenzenden Hotelturm versorgt. Der Beschluss wurde auf Antrag der Beklagten durch einstwillige Verfügung stillgelegt. Die Stadt Augsburg untersagte im Anschluss zunächst die Nutzung des Parkhauses, in der Folge auch das Betreten. Anträge der Beklagten die Standsicherheit des Parkhauses zu untersuchen und einen Sanierungsplan zu erarbeiten wurden in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung abgelehnt. Die Klägerin ist dabei der Meinung, dass das Parkhaus einsturzgefährdet sei und Bauteile den Heizungskeller bzw. die dazugehörige Gasleitung treffen könnten, was wiederum zu einer Explosion und zur vollständigen Zerstörung des Parkhauses führen würde. Sicherungsmaßnahmen am Parkhaus wie das Anbringen von Netzen oder der Einbau zusätzlicher Stützen sei technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer. Daher soll zunächst der genaue Verlauf der Gasleitung untersucht und diese sodann mit ausreichend bedeckt werden. Darüber hinaus solle der Heizungskeller mithilfe von Betonsteinen, Stahlträgern und Schichtplatten vollständig zugedeckt werden. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte zur Duldung der Maßnahmen nach dem Hammerschlags- und Leiterrecht nach Art. 46b BayAGBGB verpflichtet ist. Darüber hinaus ergebe sich eine Duldungspflicht auch aus ihrer Rücksichtnahme- und Treuepflicht als Miteigentümerin. Sie verlangte nun die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen einer einstwilligen Verfügung zuzulassen. Das Amtsgericht hatte dies zurückgewiesen, da der Antrag aufgrund der massiven Maßnahmen die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehme. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch aus Art. 46b BayAGBGB, da die Norm nicht „die dauerhafte kostenfreie Inanspruchnahme und Umgestaltung des Nachbargrundstücks zur Sicherung des eigenen Gebäudes umfasse.“ Ein Anspruch aus Treuepflicht der Beklagten liege auch nicht vor, da dieser nicht so weit gehe, dass ein Mitglied der GdWE sein benachbartes Grundstück zur Sicherung des Gebäudes der Gemeinschaft zur Verfügung stellen müsse. Die Klägerin legte hiergegen Berufung beim LG München I ein. Dieses wies die Parteien darauf hin, dass es Bedenken wegen der Zuständigkeit habe, da ein innerer Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten als Wohnungseigentümer nach § 72 Abs. 2 GVG und § 43 Abs. 2 WEG nicht vorliege. In der Folge legte die Klägerin die Berufung auch beim LG Augsburg ein. Das LG München I erklärte sich daher für örtlich unzuständig. Da die Berufung nunmehr beim LG Augsburg eingelegt wurde, sei das Verfahren „ohne Bindungswirkung“ dorthin „abzugeben.“ Das LG Augsburg wiederum wies darauf hin, dass es sich ebenfalls für unzuständig halte, da eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit vorliege. Nach dem Antrag der Klägerin auf Zuständigkeitsbestimmung, erklärte sich das LG Augsburg für unzuständig und legte das Verfahren dem BayObLG vor.
Das BayObLG entschied, dass die Zuständigkeit beim LG Augsburg liege, da keine Wohnungseigentumssache vorliege. Die Klägerin nehme die Beklagte als Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf Duldung von Sicherungsmaßnahmen in Anspruch. Es gehe daher „um die Duldung von Eingriffen, in Rechte der Verfügungsbeklagten, die mit dem Gemeinschaftsverhältnis nichts zu tun haben. Ein innerer Zusammenhang dieser behaupteten Ansprüche mit dem Gemeinschaftsverhältnis ist nicht erkennbar.“ Darüber hinaus stütze die Klägerin den behaupteten Anspruch aus der Treuepflicht der Beklagten lediglich auf den Vortrag, aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachse per se die Pflicht zur beantragten Duldung und Zutrittsgewährung. Hiergegen spreche bereits das Ausmaß der geplanten Maßnahmen. „Dass ein Wohnungseigentümer verpflichtet wäre, sein sonstiges Eigentum in einem derartigen Ausmaß der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, lässt sich ganz offensichtlich nicht aus einer Treue- und Rücksichtnahmepflicht ableiten.“ Die bloße Rechtsansicht der Klägerin, die darüber hinaus offensichtlich unzutreffend ist, genüge nicht, um eine Zuständigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG und § 72 Abs. 2 GVG zu begründen.