Bayerische Mieterschutzverordnung (MiSchuV)
Neufassung der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) ist in Kraft getreten
Die zum 31. Dezember 2025 auslaufende Mieterschutzverordnung in Bayern wurde durch die Bayerische Staatsregierung mit Beschluss vom 16. Dezember neu gefasst. Grundlage hierfür war eine zuvor geschaffene bundesgesetzliche Ermächtigung. Die Neufassung trat am 1. Januar 2026 in Kraft und sieht erneut eine Ausweitung der als „angespannter Wohnungsmarkt“ eingestuften Gebiete vor.
Künftig wird die Mietpreisbremse in 285 statt wie bisher in 208 bayerischen Städten und Gemeinden gelten. Das entspricht einem Anteil von etwa 14 Prozent der insgesamt 2056 bayerischen Gemeinden. Es wurden ganze 100 Gemeinden neu als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft, während 23 Gemeinden aus der sogenannten "Gebietskulisse" entfielen. Die Ausweitung betrifft diesmal vor allem den Großraum München und das Bayerische Oberland. Grundlage der Einstufung war erneut ein Gutachten des Instituts für Wohnen und Umwelt.
Im Gesetzgebungsverfahren haben wir uns zweimal mit Stellungnahmen eingebracht. Dabei haben wir sowohl die Mietpreisbremse als solche als auch die Art und Weise der Verlängerung in Bayern kritisiert, insbesondere im Hinblick auf die Datengrundlage und die Datenerfassung.
Auch für dieses Gutachten wurden keine eigenen Daten erhoben, vielmehr stützt es sich auf bereits vorhandenes, größtenteils veraltetes oder ungeeignetes Datenmaterial.
Aber auch inhaltlich haben diverse wissenschaftliche Untersuchungen mittlerweile bewiesen, dass Instrumente wie die Mietpreisbremse keine nachhaltige Entspannung schaffen. Vielmehr wird auf eine künstliche Preisregulierung gesetzt, ohne das dringend benötigte Angebot zu schaffen. Bei starker Reglementierung sinkt das verfügbare Angebot. Dies widerspricht marktwirtschaftlichen Grundsätzen und kann daher nicht langfristig funktionieren.